Vergleich vor Bonner Gericht Studentin verklagt Akademie auf Schadenersatz

Bonn · Eine 22-jährige Studentin hätte ihr ursprüngliches Ausbildungsziel nur mit einem Umzug nach Süddeutschland erreichen können. Jetzt bekam sie 6000 Euro zugesprochen.

 Tür zum Bonner Landgericht.

Tür zum Bonner Landgericht.

Foto: dpa/Oliver Berg

Neun Semester hätte die Regelstudienzeit betragen, in der es eine junge Studentin aus dem rechtsrheinischen Kreisgebiet zum Bachelor of Arts in Kommunikationsdesign bringen wollte. Dazu hatte die heute 22-Jährige einen Vertrag über eine Vollzeitausbildung im Studiengang Malerei, Grafik und Kommunikationsdesign mit einer privaten Akademie ganz in der Nähe ihres Wohnorts abgeschlossen.

Ihre Bachelorprüfung sollte dann an einer Partner-Hochschule in Freiburg stattfinden; neben dem eigentlichen Ausbildungsvertrag beinhaltete die Vereinbarung daher auch einen Vorbereitungskurs für die externe Prüfung bei der ebenfalls privaten Partnereinrichtung im Breisgau.

Partner-Hochschule kündigte Kooperationsvertrag

Offenbar in Folge der Übernahme durch eine andere, überregional tätige Hochschule kündigten aber die süddeutschen Partner einen seit dem Jahr 2016 bestehenden Kooperationsvertrag mit der rheinischen Akademie und die junge Frau hätte nun zumindest die letzten Semester am Fuße des Schwarzwaldes studieren müssen. Weil sie das aber nicht wollte, verklagte sie den Schulträger auf Schadenersatz: Der Streitwert von rund 58.000 Euro setzt sich aus 11.740 Euro Studiengebühren und exakt 46.952,17 Euro für den um mindestens zweieinhalb Jahre verspäteten Eintritt ins Berufsleben zusammen. Nach einem ähnlich lautenden Vorschlag des zuständigen Zivilrichters am Bonner Landgericht einigten sich die Parteien nun auf eine Zahlung von 6000 Euro.

Sie habe sich ja gerade deshalb für die rheinische Akademie entschieden, weil sie so in direkter Nähe ihres Wohnorts studieren konnte, hatte die Studentin während des Gütetermins argumentiert. Das sei nun aber nicht mehr möglich. So habe sie ihrerseits sofort nach Bekanntwerden der Vertragskündigung durch die süddeutsche Partner-Hochschule ihren Vertrag mit der Akademie im Rheinland gekündigt.

Letztere stimmte gemäß einer Kooperationsvereinbarung die Lehrinhalte eng mit den Freiburgern ab. Inwieweit die außerordentliche Kündigung dieser Vereinbarung durch die Breisgauer Hochschule rechtens war, hatte der Zivilrichter nicht zu entscheiden. Jedenfalls hätte die 22-Jährige ihr ursprüngliches Ausbildungsziel nur mit einem Umzug erreichen können.

Begründung für entgangene Lohn-Summe überzeugte das Gericht nicht

Mangelndes Engagement kann man der hiesigen Akademie allerdings nicht vorwerfen: Die Leitung hatte sich durchaus bemüht, die auch für sie unerwartete Situation im Sinne der Studierenden zu lösen. Neben dem Umzug und der Fortsetzung des Studiums im Süden bot sie auch eine nichtakademische Alternative an: Offenbar entschieden sich viele Studenten zu einem Abschluss mit einem Zertifikat der Düsseldorfer Industrie- und Handelskammer.

Die Diskrepanz zwischen Streitwert und Vergleich resultiert vor allem aus der Forderung für den um fünf Semester verspäteten Eintritt ins Berufsleben: Die Cent-genaue Ermittlung entgangener Lohnzahlungen erschien dem Richter nicht völlig plausibel.

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