Knöllchen auf Supermarktparkplätzen Wer muss den Strafzettel zahlen?

Bonn · Discounter dürfen auf ihren Grundstücken grundsätzlich Fremdparker zur Kasse bitten. Dafür müssen sie aber beweisen, wer gefahren ist. Ein Kassenbon als Beleg des Kunden kann eine Strafe abwenden

Nach dem Einkaufen ein Knöllchen am Auto auf dem Supermarktparkplatz: In Bonn ärgern sich immer mehr Kunden über die zunehmende Praxis von Händlern, ihre Parkflächen von privaten Firmen überwachen und eine Strafgebühr verhängen zu lassen, wenn die Parkscheibe nicht ausgelegt oder die erlaubte Parkdauer überschritten wurde.

Acht „Objekte“, sprich Supermarktparkplätze, werden in der Bundesstadt derzeit von der Firma „fair parken“ überwacht, wie eine Unternehmenssprecherin auf GA-Anfrage mitteilte. Doch wer muss eigentlich zahlen, wenn so ein privates Knöllchen an der Windschutzscheibe klemmt? Nur der Fahrer, erklärt Bonns Anwaltsvereinsvorsitzender Ralf Schweigerer, da seien Rechtslage und Rechtsprechung eindeutig.

Während sich die einen über so ein Knöllchen ärgern, begrüßen die anderen diese Praxis der Überwachung und Kontrolle, wovon hitzige Debatten in den sozialen Netzwerken zeugen. Denn eines ist nicht zu leugnen: Vor allem in engen Bebauungsgebieten mit Parkplatzmangel werden die Parkflächen der Supermärkte immer häufiger von Fremd- und sogar Dauerparkern genutzt, sodass Kunden nicht selten das Nachsehen haben, wie die Mitarbeiterin einer Rewe-Filiale in Duisdorf erklärte. Das habe sogar zu erheblichen Umsatzrückgängen geführt, so ein Rewe-Sprecher. Um das zu verhindern, würden auch in Bonn Filialen von „fair parken“ betreut.

Diese Firma zählt sich eigenen Angaben zufolge zu den „führenden Dienstleistern im Parkraummanagement“ und hat es sich zur Aufgabe gemacht sicherzustellen, dass Parkplätze wieder für den Zweck genutzt werden, für den sie bestimmt sind: für Kunden während ihres Einkaufs in den jeweiligen Geschäften. So weisen Schilder auf die Parkscheibenpflicht hin und auf die zeitlich begrenzte Parkdauer. Mitarbeiter von „fair parken“ kontrollieren, ob der Parker sich an die Vorschriften hält, und stellen bei Verstößen ein Knöllchen, sprich eine Vertragsstrafe von zumeist 19,90 Euro, zuweilen aber auch mehr aus. Doch die könnte sich angesichts der Rechtslage als „stumpfes Schwert erweisen“, wie ein Leser dem GA mitteilt.

Die Eintreibung des Strafgeldes hat ihre Tücken

Das bestätigt Rechtsanwalt Ralf Schweigerer und erklärt ebenfalls: Zwar habe jeder Supermarktbetreiber das Recht, über die Nutzung seines privaten Geländes frei zu verfügen und bei Verstößen gegen die von ihm aufgestellten Regeln sogenannte Knöllchen zu verhängen. Doch die seien anders als städtische Verwarngelder Vertragsstrafen, und der einer solchen Strafe zugrunde liegende Vertrag komme nur mit dem Fahrer des fraglichen Fahrzeugs zustande. Denn nur er wird zum Vertragspartner, indem er auf den Parkplatz fährt und ihn zu den vorgeschriebenen Bedingungen nutzt – sofern ihm diese Bedingungen auf den Hinweisschildern, die deutlich sichtbar sein müssten, kenntlich gemacht werden.

Dazu erklärt der auf Verbraucherrecht spezialisierte Berliner Anwalt Thomas Hollweck, der sich der Problematik in einem eigenen Internet-Blog widmet: Dreh- und Angelpunkt sei die Sichtbarkeit des Hinweisschildes an der Einfahrt zum Parkplatz. Dieses müsse so groß und deutlich gestaltet angebracht sein, dass es nicht übersehen werden könne: „Es muss so angebracht sein, dass jeder Kunde das Schild in der kurzen Zeit des Vorbeifahrens, also innerhalb von ein oder zwei Sekunden, erkennen kann.“ Auf einen Blick müsse sichtbar sein, dass bei Missachtung der Parkregeln eine Strafzahlung drohe.

Da jedoch üblicherweise nur der Halter eines Fahrzeugs ermittelt werden könne, hat die Eintreibung der Strafgebühr Schweigerer zufolge ihre Tücken. Denn dass der Halter auch der Fahrer war, der als Falsch- oder Fremdparker auf dem Parkplatz stand, müsse ihm der Eigentümer des Geländes nachweisen. Verweigert der Halter die Zahlung, muss er im äußersten Fall damit rechnen, von der Firma verklagt zu werden. Vor Gericht, so der Anwalt, hat der Parkplatzeigentümer die Beweispflicht.

War es tatsächlich ein Kunde des fraglichen Geschäfts, der nur vergessen hat, die Parkscheibe auszulegen, muss es soweit nicht kommen. „Wenn er seinen Einkauf mit Kassenbon nachweisen kann, wird die Strafgebühr von uns storniert“, so die Sprecherin von „fair parken“ dem GA und fügt hinzu: „Da sind wir sehr kulant.“

Wie sehr das Thema die Autofahrer beschäftigt, wissen auch die Gerichte, wo immer häufiger Streitigkeiten um diese Strafgebühr ausgefochten werden.

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