Gehwege in Bonn Wie muss Schnee geräumt werden und wer ist verantwortlich?

Bonn · Noch hat es in der Stadt Bonn nicht geschneit. Doch Eigentümer oder Mieter sollten ihre Schneeschippen und Sandeimer bereitstellen. Denn wenn es schneit oder glatt wird, sind sie in der Pflicht.

 Wenn es schneit, müssen unter Umständen die Eigentümer selbst räumen. Geregelt sind die Pflichten in den Kommunen aber unterschiedlich.

Wenn es schneit, müssen unter Umständen die Eigentümer selbst räumen. Geregelt sind die Pflichten in den Kommunen aber unterschiedlich.

Foto: Tobias Hase

Eigentum verpflichtet. Im Winter gilt das besonders. „Wer Schnee und Eis nicht beseitigt, muss für entstehende Schäden aufkommen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus&Grund Deutschland im Interview mit der dpa. Allerdings hat die Räumpflicht auch ihre Grenzen.

Wer muss wo Schnee fegen?

In der Bonner Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen. Damit niemand durch einen Sturz zu Schaden kommt, muss der Gehweg neben und vor dem Haus von Schnee und Eis befreit werden.

Gerold Happ erklärt: „Grundsätzlich kann man sagen: Alle Wege, die auch von Dritten genutzt werden, müssen auch geräumt werden. Das sind zum Beispiel der Weg zum Briefkasten, den auch der Postbote nutzt oder der Weg zu den Mülltonnen, der auch von der Straßenreinigung benutzt wird.“

Eigentümer können ihre Räumpflicht auch an Dritte übertragen. Das kann ein Räumdienst sein, aber auch der Mieter, erläutert Happ. In letzterem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten: Entweder der Eigentümer trifft mit einem Mieter eine Vereinbarung oder überträgt es vertraglich allen Mietern. Aufpassen müssen Mieter, wenn sich der Vermieter auf die Haus­ordnung beruft. Dann hängt es davon ab, ob die Hausordnung Bestandteil des Miet­vertrags geworden ist - etwa wenn sie beigelegt oder als besonderer Abschnitt in den Vertrags­text einge­fügt worden ist.

Georg Happ: „In diesem Fall sollte der Vermieter einen Räumplan erstellen, aus dem jeder Mieter ersehen kann, wann er dran ist. Im Einzelfall können die Mieter dann ihre Termine untereinander tauschen.“

Wann muss geräumt werden?

In Bonn gilt: Zwischen 7 bis 20 Uhr müssen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigt werden - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr. Wenn nach den Räumzeiten neuer Schnee fällt oder neue Glätte entsteht, muss die Verkehrssicherheit werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr wieder hergestellt sein. Auch an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege von den Anliegern geräumt oder gestreut werden.

Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus&Grund Deutschland weist darauf hin: „Es muss niemand mitten in der Nacht aufstehen, wenn es plötzlich anfängt zu schneien. Zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr sollte nach Ansicht der Gerichte aber schon geräumt werden. Auch bei dauerhaftem Schneefall muss nicht zwingend alle zehn Minuten neu geschippt werden. Aber wenn der Schneefall aufhört oder weniger wird, muss der Schnee beseitigt werden.“ Ähnlich sieht das bei Eis und Glätte aus: „Wenn man absehen kann, dass es glatt wird, muss auch gestreut werden. Bei unerwartetem Blitzeis kann aber niemand erwarten, dass bereits nach wenigen Minuten gestreut wurde“, so Happ.

Wie muss geräumt werden?

Gehwege, die an das Grundstück grenzen, müssen auf einer Breite von 1,50 Metern, bei schmaleren Wegen über die gesamte Breite, geräumt beziehungsweise gestreut werden, heißt es in den Hinweisen von BonnOrange. Das gilt auch, wenn das Grundstück etwa durch Gräben, Böschungen, Grünanlagen oder Mauern von der öffentlichen Fläche getrennt ist. Zu den Gehwegen zählen in Fußgängerzonen die Flächen direkt vor den Gebäuden.

Der Schnee sollte laut BonnOrange auf den Teil des Gehweges, der an die Fahrbahn grenzt, geräumt werden. Wenn das nicht möglich ist, sollte der Schnee auf das eigene Grundstück und nur notfalls auf den Fahrbahnrand geschippt werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr soll möglichst wenig belastet werden. Gullideckel sollten freigehalten werden, damit Schmelzwasser ablaufen kann.

Gestreut werden soll mit sogenanntem abstumpfenden Stoffen wie zum Beispiel mit Sand, Sägemehl oder Splitt. Die Stadt Bonn weist darauf hin, dass es auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Salz zu streuen. „Dieses gefährdet Pflanzen und Grundwasser“, so die Stadt Bonn. Ausnahmen gelten nur, wenn extreme Witterungsverhältnisse herrschen oder an außergewöhnlichen Gefahrenstellen gestreut werden muss.

Was kann passieren, wenn man diesen Pflichten nicht nachkommt?

Gerold Happ erklärt: „Wenn Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllen, müssen Sie dafür haften, wenn etwas passiert. Stürzt also ein Passant auf einem Weg, den Sie hätten freiräumen müssen, müssen Sie im Zweifel die Kosten dafür tragen. In der Regel springt dafür die Haftpflichtversicherung ein. Auch Mieter sollten daher eine solche Versicherung haben. Die Policen sind nicht teuer.“

© dpa-infocom, dpa:201201-99-534009/3

(ga, dpa)
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