Familienfeindlicher Vermieter Wohnungsinserat in Beuel schließt Familien aus

Bonn · "Die Wohnung ist nicht für Familien geeignet, weil es auf dem Grundstück keinen eigenen Spielplatz gibt", hieß es in einem Inserat über eine Wohnung am Beueler Rheinufer.

 Wenn Vermieter Familien mit Hinweis auf den fehlenden Spielplatz als Bewerber ausschließen, ist das gesetzeskonform.

Wenn Vermieter Familien mit Hinweis auf den fehlenden Spielplatz als Bewerber ausschließen, ist das gesetzeskonform.

Foto: picture alliance / Sebastian Gol

Kürzlich war auf einer der bekannten Internetseiten für Wohnungsmärkte folgendes Inserat über eine Wohnung am Beueler Rheinufer zu lesen: „Die Wohnung ist nicht für Familien geeignet, weil es auf dem Grundstück keinen eigenen Spielplatz gibt.“ Der Vermieter wollte gegenüber dem GA nicht näher darauf eingehen, warum eine Familie mit Kindern seiner Ansicht nach zwingend einen Spielplatz vor der Haustüre benötige. Auch die Frage, ob er einfach keine Familien wolle, ließ er unbeantwortet.

Für Helmut Hergarten, Geschäftsführer des Eigentümervereins Haus & Grund, ist die Bemerkung ziemlich eindeutig: „Da will einer keine Kinder im Haus haben.“ Fein sei das zwar nicht, „aber durchaus gesetzeskonform“, erklärt Hergarten. Der Vermieter habe das Recht, selbst zu bestimmen, mit wem er einen Vertrag abschließe. „Die Marktlage ermöglicht, dass Vermieter aus mehreren Bewerbern auswählen können“, so Hergarten. Indem die Inserenten bestimmte Zielgruppen ausschlössen, bleibe die Zahl überschaubar. Grundsätzlich hält Hergarten es für angemessen, wenn Vermieter in Mehrparteienhäusern für eine Altersmischung sorgen.

Gleichbehandlungsgesetzgreift nicht in jedem Fall

Das Beueler Beispiel für ein Inserat ist für Bernhard von Grünberg, Vorstand des Mieterbundes Bonn/Rhein/Sieg, grenzwertig. Der Mieterbund habe es verstärkt auch mit Diskriminierungen von Transferleistungsempfängern und Migranten zu tun. Große Wohnungsbaugesellschaften vermieteten oft nach dem Motto: „Ich möchte keine Risiken und am liebsten Doppelverdiener ohne Kind“, sagt von Grünberg. Dadurch entstehe eine Not, sowohl für Gering- als auch für Durchschnittsverdiener. Laut Grünberg müssten potenzielle Mieter nicht jede Ausschlussbemerkung in Inseraten hinnehmen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ermögliche in einigen Fällen, Strafanzeige und Schadenersatzklagen einzureichen.

Darauf weist auch Ralf Schweigerer, Bonner Fachanwalt für Mietrecht, hin. Laut AGG gelten als Diskriminierungsgründe „Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität“. Daraus abzuleitende Benachteiligungen seien unzulässig. Schweigerer: „Ich habe aber Zweifel, dass das Gesetz Hartz-4-Empfänger oder kinderreiche Familien schützt.“

Sollte sich ein Vermieter ablehnend in dieser Richtung äußern, müsste geprüft werden, ob Beleidigungstatbestände vorlägen, so der Jurist. Eine Annonce, aus der hervorgehe, dass eine Wohnung nicht kindergerecht sei, halte er nicht für sanktionierbar, ebenso wenig wie ein Ausschluss von Transferleistungsempfängern. Der Vermieter dürfe sich grundsätzlich seinen Mieter aussuchen und eine „finanzielle Leistungsschwäche“ könne nicht dazu führen, dass ein Vermieter mit jedem Mieter Verträge abschließen müsse. Schweigerer weist auf einige Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot hin. Beispielsweise dürften Vermieter von Mehrparteienhäusern eine Auswahl mit Blick auf ausgeglichene wirtschaftliche und soziale Verhältnisse durchaus treffen.

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