Maschinenlärmschutzverordnung in Bonn Stop für Laubbläser, Häcksler und Co.

BONN · Die Bundesstadt Bonn soll leiser werden. Gelingen soll dies mit der Bonner Maschinenlärmschutzverordnung, über die Offenlage eines ersten Entwurfs entscheidet der Rat Ende Januar. Mit dieser Verordnung soll insbesondere der Einsatz von Geräten wie Heckenschere, Motorsäge, Grastrimmer oder Häcksler künftig zeitlich weiter begrenzt werden.

Die Verordnung geht zurück auf einen Antrag der schwarz-grünen Ratskoalition. "Die Antragsteller halten dies für ein Gebot der kommunalen Fürsorge mit besonderem Augenmerk auf positive gesundheitliche Auswirkungen", heißt es in der Begründung.

Und weiter: "Die weit verbreitete Benutzung der genannten Maschinen konterkariert die Funktionen dessen, was sie pflegen wollen: Stadtgrün und Gartenanlagen stehen während der Vegetationsperiode nicht länger mehr für Erholung, Ruhe, Entspannung und frische Luft." Sprich: Der Rasen hinterm Haus gibt als Erholungsfläche nicht mehr viel her, wenn der Nachbar nebenan zu nahezu jeder Tageszeit den Rasen mäht.

Mitinitiator Detmar Jobst (Grüne) sieht die Intention des Antrages jedoch nur teilweise umgesetzt. Zwar lege die Stadt in der Verordnung fest, welche Geräte wann und wo eingesetzt werden dürfen und dass den Bürger bei Zuwiderhandeln ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro erwarten kann. "Nicht aufgegriffen hat die Verwaltung aber unter anderem die Anregung, nur noch Geräte mit Prüfsiegel zu kaufen oder die Bürger beim Kauf zu beraten", sagte Jobst.

Die Kontrolle der Verordnung, die organisatorische Umsetzung sei nur ein Teilaspekt. "Den anderen Teil kann ein Jurist nicht umsetzen", sagte Jobst. In diesem ginge es darum, ein Bewusstsein für das Problem zu schaffen und ein Umdenken zu befördern. "Diese Chance wurde nicht gesehen", sagte Jobst.

Mit Skepsis sieht auch CDU-Ratsherr Wolfgang Maiwaldt den vorliegenden Verordnungsentwurf. Zwar sei Lärm ein "ernstzunehmendes Thema und kann zu gesundheitlichen Problemen führen". Trotzdem sieht Maiwaldt noch Verhandlungsbedarf, denn für umsetzbar hält er die Verordnung in der vorliegenden Form nicht.

Es sei nicht nur verwirrend für den Privatmann zu wissen, wann er welches Gerät einsetzen darf, die Überprüfung, ob sich jeder daran hält, sei zudem nicht zu gewährleisten. Schon jetzt gebe es eine Menge Verordnungen, die die Stadt nicht kontrollieren könne, Maiwaldt nennt die Kastrationspflicht für Katzen oder das Verbot, Zigaretten wegzuwerfen. "An der Alltagstauglichkeit müssen wir noch arbeiten", meinte Maiwaldt. Eine Arbeitsgruppe soll den Entwurf deswegen in diesem Jahr auf Anwendbarkeit überprüfen.

Der CDU-Ratsherr führt außerdem wirtschaftliche Bedenken ins Feld. Einer Firma zum Beispiel, die im Auftrag der Stadt Arbeiten durchführt, könnten künftig täglich zwei Arbeitsstunden verloren gehen. "Das hat wirtschaftliche Konsequenzen, es wird teurer oder manche Arbeiten werden nicht gemacht", sagte Maiwaldt.

Auf dieses Problem weist auch die Stadt hin. "Die Verwaltung verweist darauf, dass eine Umsetzung der Verordnung mit dem bestehenden Personal nur erfolgen kann, wenn die Pflegestandards erheblich gesenkt werden. Eine Personalaufstockung in diesen Bereichen ist auf Grund des Zielkonfliktes mit den Themen Personalkostenreduzierung und Haushaltskonsolidierung nicht möglich", heißt es in der Stellungnahme.

"Wir rechnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Betriebsabläufe verschiedener Ämter", sagte Stadtsprecher Marc Hoffmann. Die Stadt Bonn betritt mit der Verordnung nach eigenen Angaben Neuland. Sie soll zunächst bis Dezember 2020 gelten und dann neu bewertet werden.

Maschinenlärmschutzverordnung
Die zeitlichen Verbote der Verordnung gelten für Freischneider, Grastrimmer, Grasschneider, Laubbläser, Laubsammler, Rasenmäher, Heckenscheren und Motorkettensägen jeweils mit Verbrennungs- als auch Elektromotor. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen demnach werktags zwischen 7 und 9 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie 17 und 20 Uhr nicht eingesetzt werden.
Rasenmäher, Heckenscheren und tragbare Motorkettensägen dürfen werktags zwischen 7 und 8 Uhr, 13 und 14 Uhr sowie 18 und 20 Uhr nicht eingesetzt werden. Die Verordnung gilt in "schutzwürdigen Gebieten", dazu zählen unter anderem Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete oder Kur- und Klinikgebiete. In diesen Gebieten dürfen Arbeitsgeräte und Maschinen außerdem an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr nicht eingesetzt werden.

Was halten Sie von der geplanten Regelung? Diskutieren Sie mit!

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort