Umtausch benutzter Kosmetikartikel hat böse Folgen

Verkäuferin wehrt sich vor dem Bonner Arbeitsgericht gegen die Abmahnung

Umtausch benutzter Kosmetikartikel hat böse Folgen
Foto: dpa

Bonn. Beruflich war es für Beate S. (Name geändert) ein schlechtes Jahr. Nach einer Abmahnung im Frühjahr erhielt die Mitarbeiterin einer Parfümerie jetzt bereits die zweite. Aus Sorge, diese Abmahnung könnte die Vorbereitung für eine Kündigung sein, schaltete die Frau einen Anwalt ein.

Ihr Fall wurde jetzt im Arbeitsgericht Bonn vor der vierten Kammer verhandelt. Der Vertreter der Personalabteilung machte jedoch schnell deutlich: Das Unternehmen wolle der Frau nichts Böses. Immerhin sei sie bereits seit mehr als 30 Jahren im Betrieb tätig. Bis zur ersten Abmahnung auch stets ohne Beanstandung. Allerdings habe sie nun bereits das zweite Mal gegen strenge Verkaufsrichtlinien verstoßen.

Und das könne man auch mit Blick auf die anderen Kollegen nicht dulden. Was war vorgefallen? Die Verkäuferin, immerhin in einer führenden Position beschäftigt, hatte einer Kundin bereits benutzte Kosmetikartikel im Gesamtwert von knapp 200 Euro umgetauscht.

Die Kundin habe die Produkte nicht vertragen, hieß es. Für diesen Umtausch hätte die Klägerin allerdings nach dem Vier-Augen-Prinzip einen weiteren Kolegen hinzuziehen müssen. Das sei nicht erfolgt. Ebenso fehle die zweite, vorgeschriebene Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters auf dem Kassenzettel.

Weil man die Arbeit der Frau bislang sehr geschätzt habe, sei in einem Personalgespräch mit ihr überlegt worden, ob sie aufgrund offensichtlicher Überforderung in die zweite Reihe als einfache Verkäuferin zurücktreten wolle - selbstverständlich unter Verzicht auf einen Teil der Vergütung. Das habe die Mitarbeiterin abgelehnt. Am Ende einigen sich die Parteien: Die Abmahnung bleibt in der Personalakte, allerdings soll sie, so versichert der Personalvertreter ausdrücklich, keinerlei Relevanz für eine Kündigung haben.

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