Waschbürste drückt Frontscheibe ein

Amtsgericht weist Klage ab

Bonn. Kurz vor Weihnachten 2005 wollte Heinz F. (Name geändert) seinen Wagen noch einmal auf Hochglanz bringen und fuhr in eine Waschstraße. Da auch der Raum zwischen Frontscheibe und Motorhaube richtig gereinigt werden sollte, stellte er die Scheibenwischer mittig auf der Frontscheibe auf. Mit verheerenden Folgen: Eine Waschbürste verfing sich in einem Scheibenwischerarm und drückte die Frontscheibe ein.

Daraufhin verklagte Heinz F. den Betreiber der Waschstraße vor dem Amtsgericht auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro. In den Augen des Klägers ist der Betreiber der Waschanlage schuld an dem Malheur. Ein Mitarbeiter habe sich darum gekümmert, dass der Pkw im "ordnungsgemäßen Zustand" in die Waschstraße eingefahren sei.

Obwohl der Angestellte gesehen habe, dass sich die Wischerblätter in aufrechter Position befunden hätten, habe er dies nicht moniert. Dies wurde von dem Zeugen abgestritten: Der Mitarbeiter erinnere sich an den Wagen und sei sicher, dass sich die Scheibenwischer in der Grundposition befanden, nachdem er das Auto vorgewaschen hatte.

Der Betreiber wies zudem darauf hin, dass weder ein Mangel an der Anlage noch ein Bedienungsfehler vorgelegen habe. Vielmehr bestehe für die Mitarbeiter die "strikte Anordnung", vor der Einfahrt in die Waschstraße die Stellung der Wischerblätter zu überprüfen. Die Zivilrichterin kam zu dem Schluss, dass Heinz F. den Schaden verursacht hat und wies die Klage ab.

Da er nicht beweisen konnte, dass die Wischerblätter bereits senkrecht standen, als der Mitarbeiter den PKW inspizierte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Scheibenwischer erst betätigte, nachdem der Angeklagte die Überprüfung des Fahrzeugs beendet hatte.

Für die Richterin ist es "allgemein bekannt und verstehe sich von selbst", dass "bei einem Fahrzeug in der Autowaschanlage alle beweglichen Teile, die zu einem Verhaken der Waschbürsten führen können, wie Antenne, Scheibenwischer oder Seitenspiegel, in eine ungefährliche Ausgangsposition gebracht werden oder abgeschraubt werden müssen".

Im Urteil heißt es weiter: "Wer mit hochgestelltem Scheibenwischer eine Waschanlage benutzt, hat den hierdurch entstehenden Schaden selbst zu verantworten."

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