Gerichtsbeschluss Negativer Corona-Test verkürzt Quarantäne für Schüler nicht

Düsseldorf · Die 14-tägige Quarantäne für Schüler verkürzt sich bei einem negativen Corona-Test nicht, dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstag.

 Auch bei einem negativen Coronatest müssen Schüler 14 Tage in Quarantäne bleiben. (Symbolbild)

Auch bei einem negativen Coronatest müssen Schüler 14 Tage in Quarantäne bleiben. (Symbolbild)

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Eine Quarantäne-Anordnung für einen Schüler wird laut einer Gerichtsentscheidung nicht durch einen negativen Corona-Test verkürzt. Ein Schüler, der mit einem positiv auf das Coronavirus getesteten Schüler dieselbe Schulklasse besucht hat, müsse auf Anordnung des Gesundheitsamtes 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben, teilte das Verwaltungsgerichts Düsseldorf am Donnerstag zu einem Beschluss vom Vortag mit. Es lehnte einen Antrag eines Schülers gegen die Quarantäneanordnung im Eilverfahren ab (Az: 7 L 1939/20). Dagegen kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI). Danach würden Personen, die sich in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit einem bestätigten Covid-19-Fall zum Beispiel in der Kitagruppe oder einer Schulklasse befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft. Für diese Personen empfehle das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen.

Zwar habe sich der Antragsteller nach dem Kontakt mit dem infizierten Mitschüler selbst testen lassen und ein negatives Ergebnis erhalten. Dadurch werde die Quarantänezeit aber nicht verkürzt, weil ein Testergebnis während der Inkubationszeit nur eine Momentaufnahme darstelle, erklärte das Gericht. Auch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

(dpa)
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