BGH-Urteil „Enge“ Bestpreisklausel von Booking.com ist unzulässig

Karlsruhe · Das Kartellamt untersagt Portalen wie Booking.com schon länger die Anwendunng sogenannter Bestpreisklauseln. Aber können sie Partnerhotels verbieten, für die günstigeren Preise im Internet zu werben?

 Buchungsportale wie Booking.com dürfen künftig ihren Partnerhotels nicht mehr verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Foto: Fabian Sommer/dpa

Buchungsportale wie Booking.com dürfen künftig ihren Partnerhotels nicht mehr verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Foto: Fabian Sommer/dpa

Foto: Fabian Sommer

Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten.

Eine solche sogenannte „enge“ Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. ( Az. KVR 54/20 )

„Eng“ bedeutet, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. „Weite“ Klauseln , die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.

Daraufhin hatte Booking auf die „enge“ Klausel umgestellt. Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019. Nun ist es wiederhergestellt. Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.

© dpa-infocom, dpa:210518-99-648722/3

(dpa)
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