Tourismus Reisevermittler tritt als Veranstalter auf: Strenge Regeln

Baden-Baden · Die Regeln sind eindeutig. Ein Unternehmen, das Reisen nur vermittelt, darf es keine Anzahlung verlangen. Es sei denn, es stellt einen Sicherungsschein aus. Denn nur so ist der Kunde vor einer Insolvenz des Vermittlers geschützt.

 Ob ein Veranstalter nur Vermittler einer Reise ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen.

Ob ein Veranstalter nur Vermittler einer Reise ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen.

Foto: Roland Weihrauch

Ein Reisevermittler darf vom Kunden keine Anzahlung für eine Reise verlangen, wenn er als Veranstalter auftritt und gleichzeitig keinen Sicherungsschein ausstellt. Denn das verstößt gegen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, stellte das Amtsgericht Baden-Baden fest.

Generell gibt es Veranstalter, die Reisen durchführen und Firmen, die lediglich Reisen vermitteln. Der Unterschied ist für den Verbraucher oft nicht leicht zu erkennen. In dem verhandelten Fall (Az.: 3 O 116/15) trat der Vermittler nach Überzeugung des Gerichts als Veranstalter auf. Denn er bündelte einzelne Leistungen zu einem Reisepaket. Außerdem nannte er einen Gesamtpreis, aber nicht den eigentlichen Veranstalter. Der Hinweis auf die Rolle als Vermittler fand sich nur in den AGB.

Ein Reiseveranstalter muss jedoch einen Sicherungsschein ausstellen, wenn er Vorauszahlungen kassiert. Das tat der Vermittler nicht. Diese Praxis wurde vom Gericht für nicht rechtens erklärt. Ein Sicherungsschein dient dazu, den Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters abzusichern.

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