Nach der Insolvenz Thomas Cook: Kreditkarten-Rückbuchung von der Bank verlangen

Berlin · Der Frust ist groß: Viele Thomas-Cook-Urlauber könnten angezahltes Geld nach der Insolvenz des Veranstalters nur teilweise wiedersehen. Wer die geplatzte Reise aber per Visa- oder Mastercard bezahlt hat, kann hoffen: Dann lässt sich das Geld im Chargeback-Verfahren zurückholen.

 Nach der Insolvenz von Thomas Cook könnten viele Urlauber angezahltes Geld nur teilweise wiedersehen - sie sollten daher von ihrer Bank eine Kreditkarten-Rückbuchung verlangen. Foto: Silas Stein/dpa/dpa-tmn

Nach der Insolvenz von Thomas Cook könnten viele Urlauber angezahltes Geld nur teilweise wiedersehen - sie sollten daher von ihrer Bank eine Kreditkarten-Rückbuchung verlangen. Foto: Silas Stein/dpa/dpa-tmn

Foto: Silas Stein

Nach Erfahrungen der Stiftung Warentest lassen einige Banken ihre Kunden hierbei allerdings im Stich. Kunden, die bei ihren Banken nach der Rückbuchung der Kreditkartenzahlung gefragt hätten, seien unzureichend oder sogar falsch informiert worden.

Kritik: Bankkunden berichten von Falschinformationen

Das habe man aus Leserzuschriften erfahren. So wurde etwa mitgeteilt, es bestehe kein Chargeback-Recht. Oder es hieß, man könne nicht weiterhelfen, und Urlauber sollten sich an den Versicherer wenden.

Eigentlich sollten Pauschalurlauber durch den Sicherungsschein finanziell vor einer Pleite des Reiseunternehmens geschützt sein. Im Idealfall wenden sie sich an den Versicherer und bekommen ihr Geld von diesem zurück. Im Fall Thomas Cook dürfte die Versicherungssumme von 110 Millionen Euro allerdings nicht ausreichen. Die Folge: Geschädigte bekommen nur einen Teil ihres Geldes zurück.

Versicherungssumme reicht womöglich nicht

Hier greift das Chargeback-Verfahren, also eine Reklamation der Kreditkartenzahlung. Wie die Stiftung Warentest erklärt, geben die Zahlungsdienstleister Visa und Mastercard das Verfahren den kartenausgebenden Banken vor. Damit lassen sich Kreditkartenzahlungen zurückbuchen, wenn die bezahlte Leistung nicht erbracht wird und die Versicherung eine Rückzahlung ganz oder teilweise ablehnt.

Verbraucher sollten in der Kommunikation mit ihrer Bank also hartnäckig bleiben und auf ihr Recht pochen. Sie müssen dabei aber die jeweiligen Fristen ihrer Bank beachten.

(dpa)
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