Kommentar zum Hartz-IV-Urteil Ein Weckruf

Meinung | Düsseldorf · Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag entschieden, dass Hartz-IV-Sanktionen über 30 Prozent hinaus verfassungswidrig sind. Das ist eine weitreichende Veränderung in der Praxis der Job-Center, kommentiert Birgit Marschall.

 Erste Senats des Bundesverfassungsgerichts verkündet das Urteil über die Rechtmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen.

Erste Senats des Bundesverfassungsgerichts verkündet das Urteil über die Rechtmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen.

Foto: dpa/Uli Deck

Das Karlsruher Urteil zu den Sanktionen für Hartz-IV-Bezieher kommt nicht überraschend. Es ist nachvollziehbar, dass die Kürzung des staatlich garantierten Existenzminimums in Gestalt des Arbeitslosengeldes II nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der Wahrung der Menschenwürde vereinbar ist, wenn sie über ein gewisses Maß hinausgeht. Karlsruhe legt dieses Maß auf 30 Prozent fest. Eine befristete Kürzung des Arbeitslosengeldes II von bis zu 30 Prozent hält das Gericht auch nur dann für zulässig, wenn sie keine unzumutbaren Härten auslöst. Alle Kürzungen über 30 Prozent sind ab sofort verfassungswidrig.

Das ist eine weitreichende Veränderung in der Praxis der Job-Center. Die unmittelbaren politischen Wirkungen des Urteils bleiben aber begrenzt. Denn die Richter stellen das Grundprinzip des Hartz-IV-Systems, das Zusammenwirken von Fordern und Fördern, nicht infrage.

Die Gemeinschaft der Steuerzahler, die die staatliche Leistung mit jährlich über 40 Milliarden Euro finanziert, darf erwarten und ist auch darauf angewiesen, dass sich Leistungsbezieher selbst darum bemühen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Im Job-Center zu vereinbarten Terminen zu erscheinen, ist dafür nur ein allererster Schritt.

Wenn aber trotz zehnjährigen Aufschwungs weiterhin über eine Million Erwerbsfähige langzeitarbeitslos sind, stimmt etwas grundlegend nicht im Hartz-IV-System. Es gibt eine große Gruppe, die nach vielen Jahren der Arbeitslosigkeit nur schwer integrierbar ist. Für sie muss es eine deutlich intensivere Betreuung geben.

Für eine andere große Gruppe sind die Anreize im Hartz-IV-System falsch gesetzt: Die Betroffenen gehen nur kleinen Mini-Jobs nach, weil darüber hinausgehende Hinzuverdienste zu stark auf die Regelleistung angerechnet werden. Eine grundlegende Hartz-IV-Reform sollte hier ansetzen.

Für die Befürworter eines bedingungslosen Grundeinkommens ist das Urteil nur auf den ersten Blick Wasser auf ihre Mühlen. Eine Transferleistung ohne Sanktionen wäre nichts anderes als ein Grundeinkommen auf geringem Niveau. Doch das Bundesverfassungsgericht sagt auch klipp und klar: Die Kürzung der Leistung um bis zu 30 Prozent ist nicht verfassungswidrig. Alle weiteren Verfassungsklagen, die darauf zielen, die Sanktionen komplett abzuschaffen, dürften daher künftig abgewiesen werden.

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