Smartphone Prepaid-Guthaben auszahlen lassen

Berlin · Prepaid-Tarife fürs Smartphone sollen unkompliziert sein. Doch wenn man kündigt und sich noch Guthaben auf der Karte befindet, tauchen einige Fragen auf. Vor allem: Wie bekommt man sein Geld zurück?

 SIM raus, SIM rein: Prepaid-Kunden sind ungebunden, müssen eine Guthabenauszahlung aber aktiv einfordern. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn

SIM raus, SIM rein: Prepaid-Kunden sind ungebunden, müssen eine Guthabenauszahlung aber aktiv einfordern. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn

Foto: Franziska Gabbert

Prepaid-Mobilfunkkunden sind ungebunden. Kommt ihnen ein besserer oder günstigerer Tarif unter, können sie von jetzt auf gleich wechseln. Was passiert aber mit Guthaben, das dann noch eventuell auf der Karte ist?

Der Provider ist gesetzlich dazu verpflichtet, es dem Kunden immer auszubezahlen, berichtet das Telekommunikationsportal „Teltarif.de“. Aufgeladenes Guthaben dürfe grundsätzlich weder verfallen noch einbehalten werden.

Es gibt allerdings eine Unterscheidung: Guthaben ist nicht gleich Guthaben. Die gesetzliche Pflicht zur Erstattung betrifft lediglich das vom Kunden selbst aufgeladene Guthaben, so die Experten. Start- oder Bonusguthaben dürfen Provider verfallen lassen, da sie diese nicht auszahlen müssen.

Weitere Einschränkungen gebe es jedoch nicht. Nach aktueller Rechtslage dürften Anbieter für die Erstattung des Guthabenbetrags auch keine Gebühr erheben. Es gebe - etwa nach einer Kündigung- aber keinen Automatismus. Kundinnen und Kunden müssen selbst aktiv werden und die Auszahlung ihres Prepaid-Guthabens einfordern.

In der Regel ist dazu ein Identitätsnachweis erforderlich, es muss eine Bankverbindung angeben werden und weitere wichtige Angaben wie Vor- und Nachname, die Rufnummer, die SIM-Karten-Nummer sowie die Höhe des selbst aufgeladenen Guthabens sollen auch nicht fehlen.

Wichtig: Der Provider darf nicht die Verwendung eines speziellen Formulars für den Auszahlungsantrag verlangen, so die Experten. Und der Kunde muss die SIM-Karte nicht zurückschicken.

© dpa-infocom, dpa:200709-99-733078/2

(dpa)
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