Bonner Amtsgericht Altenpflegerin wird nach Privatinsolvenz nicht von Restschulden befreit

BONN · Eine Altenpflegerin aus dem Oberbergischen hatte Privatinsolvenz angemeldet. Jetzt wollte sie sich sich frühzeitig von den Restschulden befreien lassen. Das Bonner Amtsgericht hatte etwas dagegen.

 Das Amtsgericht Bonn hatte im Fall einer Privatinsolvenz zu entscheiden.

Das Amtsgericht Bonn hatte im Fall einer Privatinsolvenz zu entscheiden.

Foto: Benjamin Westhoff

Wer als Privatperson in Deutschland Schulden hat, die er in absehbarer Zeit nicht bedienen kann, kann eine Privatinsolvenz anmelden. Nach Ablauf einer sogenannten „Wohlverhaltensphase“,  während der man alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um die vorhandenen Schulden abzutragen, kann man dann einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Das hatte eine Frau aus dem Oberbergischen auch getan, erhielt aber nun von einer Bonner Amtsrichterin eine Ablehnung. Die 58-jährige ungelernte Altenpflegehelferin hätte nach ihrer Privatinsolvenz deutlich mehr arbeiten können und müssen, um von der Zahlung der ausstehenden Restschuld in Höhe von knapp 60.000 Euro befreit werden zu können, entschied die Richterin.

Schulden von 67 500 Euro

Die ursprünglichen Schulden der Frau beliefen sich auf rund 67.500 Euro, Hauptgläubiger mit knapp 65.000 Euro war ihr geschiedener Ehemann. Die beiden hatten ihr gemeinsames Haus nach der Scheidung verkaufen müssen, der Erlös reichte allerdings nicht zur Ablösung der aufgenommenen Kredite. So war der Ex-Mann der Antragstellerin zunächst alleine für die Schulden aufgekommen und versuchte später, sich das vorgestreckte Geld von seiner Ex-Frau zurückzuholen. Auch das Land Nordrhein-Westfalen und die Scheidungsanwältin kamen mit weiteren Forderungen auf die Geschiedene zu. Weil sie sich nicht in der Lage sah, die geschuldete Summe jemals aufzubringen, hatte die Frau daraufhin den Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.

Die Restschuldbefreiung kann in der Regel erst nach sechs Jahren gewährt werden, es gibt jedoch auch die Möglichkeit, früher einen Antrag zu stellen. Normalerweise sind dann allerdings noch längst nicht alle Verbindlichkeiten getilgt, so auch im vorliegenden Fall: Sie habe keine Aussicht, in ihrer Situation eine Vollzeitbeschäftigung zu bekommen, hatte die 58-Jährige ihren Wunsch nach Restschuldbefreiung begründet. Am Ende hatte sie nur knapp 9000 Euro gezahlt: Nach Abzug der Kosten des Insolvenzverwalters hatte jeder Gläubiger erst 3,3 Prozent seiner Forderung erhalten. Daraufhin stellte der geschiedene Ehemann den Antrag, seiner Exfrau die Restschuldbefreiung zu versagen; er hatte bislang nur gut 2000 Euro erhalten.

Bewerbung um Vollzeit unterblieb

Um in den Genuss der Befreiung zu kommen, sieht das Insolvenzrecht eine sogenannte Erwerbsobliegenheit vor. Das bedeutet, dass man sich um eine angemessene Arbeit bemühen muss. Weil sie als ungelernte Altenpflegehelferin aber nur 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte, sah die Richterin die Bedingungen zum Erlass als nicht gegeben an. Dem Argument der Antragstellerin, potenzielle Arbeitgeber würden nur ausgebildete Mitarbeiter in Vollzeit anstellen, hielt sie entgegen, dass sie sich zumindest um eine Vollzeitstelle hätte bewerben müssen. Die Richterin sah keinerlei persönliche Umstände, die einer Vollzeitbeschäftigung widersprochen hätten (Az.: AG Bonn 97 IK 51/19)

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