Führerschein, Helmpflicht, Kennzeichen Diese Regeln gelten für E-Bikes und Pedelecs

BONN · Fahrräder, die das Trampeln des Fahrers mit einem elektronischen Motor unterstützen, sind beliebt. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Wenn die eigene Kraft nachlässt einfach den Elektro-Motor zuschalten, dieses Prinzip erfreut sich rasant zunehmender Beliebtheit. Vielen entgehen dabei aber die Regelungen, denen E-Bikes und Pedelecs unterworfen sind. Zudem gibt es immer wieder schwere Unfälle mit motorisierten Fahrrädern. So hat sich laut Statistischem Bundesamt die Zahl der Unfälle mit einem Pedelec, einem Fahrrad mit Hilfsmotor, zwischen 2014 und 2017 mehr als verdoppelt.

Pedelecs unterstützen den Radler, wenn er selbst in die Pedale tritt. E-Bikes können auch komplett selbst fahren. Als Fahrrad gilt dem Gesetzgeber nur ein Pedelec, dessen Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, erklärt die Versicherung ARAG. Alle anderen Pedelecs und E-Bikes gelten so als Kraftfahrzeug.

Zweiräder, die als Kraftfahrzeug gelten, dürfen nur mit Führerschein und Helm geführt werden. Die beim Kauf erhaltene Allgemeine Betriebserlaubnis ist mit einem Fahrzeugschein beim Pkw vergleichbar. Diese Betriebserlaubnis muss der Versicherung vorgelegt werden, um ein Kennzeichen zu erhalten.

Wie bei einem Auto muss auch bei den zweirädrigen Kraftfahrzeugen auf das Profil der Reifen geachtet werden. Mindestens ein Millimeter Profil ist Pflicht. Ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h muss ein Helm getragen werden.

Erst ab einem Alter von 16, beziehungsweise 15 (wenn das E-Bike unter 25km/h Höchstgeschwindigkeit fährt) dürfen diese Kraftfahrzeuge geführt werden. Laut Arag reicht die Mofa-Prüfbescheinigung oder der Führerschein für das Fahren von E-Bikes unter 25km/h Höchstgeschwindigkeit aus. Menschen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer schnellere Zweiräder fahren will, der braucht dazu einen Führerschein der Klasse AM.

Auch Geldbußen unterscheiden sich. Das Telefonieren beim Radfahren kostet 55 Euro. Doch gilt das Zweirad als Kraftfahrzeug, erhöht sich die Buße auf 100 Euro und einen Punkt in Flensburg. Auch die Promillegrenze erhöht sich bei einem Kraftfahrzeug auf zwei Rädern. Bereits bei 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig.

Das Herumbasteln am Motor ist verboten. Das Tunen der E-Bikes oder Pedelecs kann sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

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