Verbrauchertipps an Karneval Diese Regeln gelten zur jecken Jahreszeit

Bonn · Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn man beim Rosenmontagsumzug einen Zahn verliert? Und darf man dem Chef eigentlich die Krawatte abschneiden? Diese und weitere Fragen zu Karneval klären wir in unseren Verbrauchertipps.

Während der Karnevalstage herrscht bei den Feiernden gelöste Stimmung und vielleicht tun sie sogar Dinge, die sie zu anderer Zeit nicht getan hätten. Ein rechtsfreier Raum besteht zwischen Kölsch und Kostümierten aber ganz bestimmt nicht. Wir geben Verbrauchertipps für die jecke Zeit.

Freizügige Kostüme und verbotene Symbole

Verkleidungen zeigen manchmal mehr Haut als Stoff. Hier gibt es allerdings Grenzen, denn Kostüme dürfen kein öffentliches Ärgernis erregen. Ist das Outfit zu exhibitionistisch oder provoziert zu stark, können rechtliche Konsequenzen von einem Bußgeld bis zur Anzeige folgen.

Ähnliches gilt für die Verwendung von Symbolen verfassungswidriger Organisationen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Wer maskiert am Steuer sitzt, erhält ein Knöllchen in Höhe von zehn Euro.

Und auch ein alter Brauch hat mitunter Konsequenzen: Ungefragt eine fremde Krawatte zu kürzen, kann eine Klage auf Schadensersatz zur Folge haben.

Kein Kölsch am Steuer

Deutlich strenger wird Alkohol am Steuer geahndet. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie in der Probezeit dürfen Fahrer überhaupt nichts trinken. Den im Volksmund genannten "Idiotentest" müssen Suff-Fahrer ab 1,6 Promille absolvieren. Ab 1,1 Promille beginnt jedoch bereits die absolute Fahruntüchtigkeit - und der Führerschein kommt erst lange nach Aschermittwoch wieder.

Am Rosenmontag sollten Fahrzeughalter ein Auge auf ihr Auto haben und sichergehen, dass der Parkplatz tatsächlich als solcher eingezeichnet ist und den Karnevalsumzug nicht behindert. Ansonsten könnten Abschleppkosten entstehen, die selbst mit einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte nicht immer zu vermeiden ist. Kürzlich entschied etwa das Verwaltungsgericht Koblenz gegen einen solchen Parker, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der behauptete Arztbesuch auch wirklich stattfand.

Welche Fahrzeuge bei Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen dürfen, wurde glücklicherweise vom Gesetzgeber längst gelockert, da eine Straßenzulassung nicht mehr erforderlich ist. Sobald sie jedoch "wesentlich verändert" werden oder Personen transportieren, muss der TÜV den Wagen abnehmen. Personen dürfen auf einem Karnevalswagen nur während des Umzugs und bei Schritttempo mitfahren.

Für eigene Sicherheit sorgen

Mitten im bunten Treiben kann es bei den Karnevalsumzügen ganz schön drunter und drüber gehen - doch selbst wer unter einen Umzugswagen gerät, hat nicht unbedingt Anspruch auf Schadensersatz. Zwar hat der Veranstalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass Besucher den Wagen nicht zu nah kommen, eine lückenlose Überwachung ist jedoch nicht zu gewährleisten. Eine Zuschauerin in Mainz hatte gegen einen Betreiber eine Klage auf 5000 Euro Schadensersatz eingereicht, die das Oberlandesgericht Koblenz abwies.

Sobald sich Jecke in die Nähe eines Umzugs begeben, sind sie im Grunde selbst für ihre eigene Sicherheit verantwortlich. Der Versicherungskonzern Arag verweist zum Beispiel auf einen Fall, bei dem das Auffangen einer Süßigkeit missglückte und eine Besucherin stattdessen einen Schneidezahn verlor. Die Meinung der Klägerin, dass das "Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos" sei, teilte das Amtsgericht Köln nicht. Mit Rutschgefahr durch auf dem Boden verschüttete Flüssigkeiten müsse man zudem bei solchen Events rechnen, da auch hier die Aussicht auf Schmerzensgeld schlecht sei.

Wildpinkeln kann teuer werden

Vor allem auf Großveranstaltungen ist die Versorgung mit sanitären Anlagen meist nicht dem Andrang der vielen Jecken gewachsen - die Alternativen in freier Wildbahn sind zahlreich. Doch das "Urinieren in der Öffentlichkeit" kann bis zu 1000 Euro und in seltenen Fällen sogar 5000 Euro kosten. Ein Recht, in Lokalen wie Kneipen oder Restaurants die Toilette zu nutzen, gibt es nicht, da dringender Harndrang keinen Notfall im Sinn des Strafgesetzbuches darstellt, erklärt Arag.

Karneval im Betrieb

Auch wenn es vor allem in Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf oder Mainz so wirkt, gibt es zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch keine gesetzlichen Feiertage. Vertraglich kann so etwas separat vereinbart oder im Betrieb schon lange Zeit Usus sein. Gerichte in Köln und Bayern haben allerdings gegen Arbeitnehmer entschieden, die einen Anspruch auf freie Tage zum Feiern erheben wollen.

Ähnlich sieht es beim Anstoßen mit Alkohol am Arbeitsplatz aus. Auch wenn man sich mit einem Sekt noch keinen Rausch antrinkt und in der Regel als arbeitsfähig gelten sollte, wird die Absprache mit einem Vorgesetzen dringend empfohlen.

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