Mutter muss nicht haften Kleinkind verstopft Toilette und verursacht hohen Schaden

Düsseldorf · Ein dreijähriges Kind kann alleine auf die Toilette gehen - das ist das Ergebnis eines Prozesses vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf. Ein Kleinkind hatte nachts das Bad geflutet und 15.000 Euro Schaden verursacht. Seine Mutter muss dafür nicht haften.

Wenn Eltern ein dreijähriges Kind zu Bett gebracht haben, müssen sie sich nur noch in Hörweite aufhalten. Eine weitergehende Überwachung des Kindes ist nicht erforderlich, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss entschied. Es sprach damit eine Mutter von der Mitverantwortung für einen Wasserschaden frei. (Az: I-4 U 15/18)

Sie hatte ihren dreieinhalbjährigen Sohn zu Bett gebracht. Er durfte noch ein Hörspiel hören und sollte dann schlafen. Das Kind stand jedoch unbemerkt wieder auf, um auf die Toilette zu gehen.

Dabei benutzte es so viel Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Zudem verhakte sich noch der Spülknopf, wodurch ununterbrochen Wasser nachlief. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunterliegenden Wohnung.

Die Wohngebäudeversicherung wandte über 15.000 Euro auf, um den Schaden zu beheben. Davon verlangte die Versicherung zumindest einen Teil von der Mutter zurück. Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Dem widersprach jedoch das OLG Düsseldorf. In einer geschlossenen Wohnung müssten Eltern ein dreijähriges Kind nicht ununterbrochen beobachten. Auch den Gang zur Toilette könne ein Dreijähriger alleine bewältigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe habe bereits 2009 in einem Urteil festgestellt, dass eine lückenlose Überwachung die vernünftige Entwicklung des Kindes hemme.

Dass sich hier der Spülknopf verhaken konnte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Normalfall habe ein solches Verhaken auch nur zu einem erhöhten Wasserverbrauch geführt. Zu der Überschwemmung sei es nur wegen der zusätzlichen Verstopfung der Toilette gekommen, heißt es in dem Beschluss.

Auch eine elterliche Kontrolle nach jedem Toilettengang sei nicht erforderlich gewesen. "Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden", befanden die Düsseldorfer Richter.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort