Mädchen darf mit drittem Vornamen "Bock" heißen

Ein Mädchen darf mit drittem Vornamen "Bock" heißen. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.

Frankfurt/Main. (dpa) Ein Mädchen darf mit drittem Vornamen "Bock" heißen. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.

Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass ein bisher nur als Nachname bekannter Name nicht auch als Vorname genutzt werden könne. Dies gelte insbesondere, wenn dies der Nachname des Vaters sei und die Verbundenheit mit dem Vater unterstreichen solle (Az.: 20 W 284/10).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde von Eltern statt. Das Standesamt hatte sich geweigert, den Namen "Bock" als dritten Vornamen für die Tochter des Paares einzutragen. Die Eltern hatten sich für diesen Namen entschieden, weil es der Nachname des Vaters ist und das Kind den Familiennamen der Mutter erhielt. Standesamt und auch Landgericht befanden, "Bock" sei "negativ besetzt" und diene daher nicht dem Wohl des Kindes.

Das OLG sah die Sache anders. Zwar sei nicht auszuschließen, dass das Kind wegen des Namens gehänselt werde. Da es sich aber um den dritten Vornamen handele, müsse es ihn ja als Rufnamen im Alltag nicht verwenden.

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