Landeshundegesetz in NRW Stadt Bonn greift bei gefährlichen Hunden durch

Bonn · Die Stadt Bonn greift zunehmend bei gefährlichen Hunderassen durch. Immer häufiger untersagt das Ordnungsamt die Haltung solcher Tiere.

Eine Mutter biss einem Pitbull ein Ohr ab und rettete so ihre Tochter womöglich vor dem Tod.

Eine Mutter biss einem Pitbull ein Ohr ab und rettete so ihre Tochter womöglich vor dem Tod.

Foto: Symbolfoto DPA

Die Stadt Bonn geht immer häufiger gegen die Haltung so genannter gefährlicher Hunde vor. Alleine im vergangenen Jahr musste das Ordnungsamt Bonn in insgesamt 20 Fällen eingreifen und den Besitzern solcher Hunde die Haltung untersagen. Die Betroffenen hatten keine offizielle Erlaubnis zur Haltung dieser Tiere. Bis Ende März dieses Jahres gab es bereits sieben weitere Fälle.

Die Stadt weist darauf hin, dass Besitzer einer gefährlichen Rasse ohne offizielle Erlaubnis in einem Tierheim abgeben müssen. Ein nachträgliches Einholen der Erlaubnis sei nicht möglich.

Rechtliche Situation

Seit Januar 2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz. In diesem ist auch der Umgang und die Haltung von als gefährlich geltenden Hunderassen geregelt. Zu den gefährlichen Hunderassen gehören laut § 3 Tiere der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen.

Grundsätzlich gilt in NRW eine Leinenpflicht für alle Hunde, egal von welcher Rasse diese abstammen. Darüber hinaus besteht bei gefährlichen Hunden eine Maulkorbpflicht.

Um ein Tier einer gefährlichen Rasse halten zu dürfen, muss dem Besitzer eine ausdrückliche Erlaubnis vorliegen. Diese kann er beim Ordnungsamt beantragen, bekommt sie aber nur unter bestimmten Auflagen. Schon bei der Anschaffung muss ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung eines solchen Hundes vorliegen.

Unter das private Interesse fallen beispielsweise Blindenhunde. Diese Hunde haben eine besondere Ausbildung erhalten und dadurch besondere Funktionen erlernt. Ohne größeren Aufwand ist einem Hund einer anderen Rasse diese Fähigkeit nicht beizubringen. Alleinige Liebhaberei oder die Funktion eines Wach- oder Therapiehundes reichen also nicht aus, um sich einen gefährlichen Hund anzuschaffen.

Als öffentliches Interesse gelten zum Beispiel die Übernahme des Tieres aus einem Tierheim oder einer tierheimartigen Einrichtung wie einem Schutzbund.

Wenn ein privates oder öffentlichen Interesse an der Anschaffung des Hundes besteht, werden die persönlichen Voraussetzungen überprüft. Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt sein und eine vom Verterinäramt ausgestellte Sachkundeprüfung vorweisen können. Diese bestätigt, dass der zukünftige Halter das nötige Wissen zur Haltung einer solchen Rasse mitbringt. Der Nachweis einer erforderlichen Zuverlässigkeit ist Pflicht. Diese wird durch ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O bestätigt.

Der Besitzer muss außerdem nachweisen können, dass er das Tier sicher an der Leine halten und führen kann. Zur Abrichtung und Haltung des Hundes müssen geeignete Räumlichkeiten und Freianlagen zur Verfügung stehen. Der Hund muss ausbruchsicher untergebracht werden. Um im Fall eines Abhandenkommens des Tieres den Halter zu ermitteln, wird der Hund mit einem Mikrochip versehen. Eine gute Haftpflichtversicherung zur Deckung durch den Hund entstandener Personen- oder Sachschäden in Höhe von 500.000 Euro muss vorhanden sein. Darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 Euro.

Darüber hinaus ist die Zucht einer solchen Rasse nicht erlaubt. Auch aus dem Ausland dürfen die Tiere nicht eingefahren werden.

Eine Entsprechende Erlaubnis zu Haltung eines Hundes einer gefährlichen Rasse kann bei der Stadt Bonn beantragt werden. (ga)

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