Erntezeit Wem gehört das Fallobst?

Düsseldorf · Herbstzeit ist Erntezeit! Die stolzen Besitzer von Obstbäumen haben jetzt die Arbeit, können aber auch im wahrsten Sinne des Wortes die Früchte ihrer Mühen ernten. Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das BGB (§911).

Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in NachbarsGarten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt(sogenannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks,auf dem es gelandet ist.

Rechtskenner warnen allerdings: Er darf nichtnachhelfen, dass das fremde Obst bei ihm landet, darf also überhängende Früchtenicht abpflücken. Auch den Baum darf er nicht schütteln, dass sie abfallen. Wersich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben.

Umgekehrt darf derBaumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarnbetreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht derGemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.

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