Kommentar zu Karlsruher Urteil über das BKA-Gesetz Der Staatstrojaner

Meinung | Berlin · Trotz der gestiegenen Bedrohung durch den Terrorismus müssen Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte geschützt bleiben, sagt das Bundesverfassungsgericht. Zurecht muss die Bundesregierung nun das BKA-Gesetz nachbessern.

 Zurechtgestutzt: Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) bei der Terror-Bekämpfung eingeschränkt.

Zurechtgestutzt: Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) bei der Terror-Bekämpfung eingeschränkt.

Foto: dpa

Ein weiteres Ausrufezeichen aus Karlsruhe: Zeiten von Terrorgefahren sind trotzdem auch Zeiten, in denen Grundrechte weiter gelten müssen. Offensichtlich ist diese Erkenntnis keine Selbstverständlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zum Gesetz über Befugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA-Gesetz) der Bundesregierung eine vernehmliche Rüge erteilt, die die große Koalition durchaus hätte vermeiden können, wenn sie frühere Vorgaben aus Karlsruhe nur ernst genug genommen hätte.

Jetzt müssen die politischen Entscheider nachsitzen. Und das haben sie sich selbst zuzuschreiben. Das höchste deutsche Gericht hat der Bundesregierung zur Auflage gemacht, das BKA-Gesetz nachzubessern. Der Bundestrojaner darf nicht alles und dies auch nicht jederzeit und unbegrenzt. Das Durchsuchen von Computern mittels einer solchen staatlichen Spähsoftware ist kein Selbstläufer mit dem Argument der Gefahrenabwehr.

Es gilt der Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung, auch wenn beispielsweise Bundesinnenminister Thomas de Maizière beteuern mag, dieser werde nicht unverhältnismäßig aufgeweicht. Vor allem: Nicht BKA-Mitarbeiter haben zu überwachen, in welchem Ausmaß Bundestrojaner Informationen von Computern möglicher Terrorverdächtiger absaugen, sondern unabhängige externe Stellen.

Keine Frage: Der Austausch unter Geheim- und Nachrichtendiensten zur Abwehr terroristischer Gefahren wird unerlässlich bleiben, um mögliche Anschläge bereits im Vorfeld zu erkennen und abzuwehren. Und trotzdem macht es eben das Wesen eines freiheitlich-demokratischen Staates aus, dass er die Befugnisse des Staates nicht per se über Freiheits- und Bürgerrechte stellt. Auch dies haben die obersten deutschen Richter mit ihrem Urteil zum BKA-Gesetz wieder in Erinnerung gerufen. Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte wiegen etwas in diesem Land. Und das ist gut so. Diese Werte verdienen gleichfalls Schutz, ebenso wie die Gefahrenabwehr gewährleistet sein muss.

Die Bundesregierung sollte sich auch in diesem Interesse zügig daranmachen, die auferlegten Hausaufgaben aus Karlsruhe zu erledigen. Zwar hat das Gericht dem Gesetzgeber bis Mitte 2018 Zeit gegeben, das BKA-Gesetz nachzubessern, doch die Auflagen erfordern umfangreiche Änderungen.

Wohl sind Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zur Terrorabwehr grundsätzlich zulässig. Doch das Gesetz muss sicherstellen, dass höchst private Informationen eben nicht von den Strafermittlern verwendet werden. Es geht um das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ermittler dürfen eben nicht alles lesen, was die Spähsoftware ihnen liefert. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern deutlich gemacht: Auch in den Weiten der digitalen Welt gibt es (juristische) Grenzen.

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