Kreuze öffentlich sichtbar Laschet faltet Stimmzettel im Wahllokal falsch

Aachen · Unionskanzlerkandidat Armin Laschet hat bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl den Stimmzettel so gefaltet, dass beim Einwerfen in die Urne seine Kreuze für die CDU zu sehen waren. Die Szene in Laschets Wahllokal in Aachen sorgte am Sonntag im Netz prompt für Diskussionen.

 Armin Laschet, Bundesvorsitzender der CDU, Spitzenkandidat seiner Partei und Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen und seine Frau Susanne bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl.

Armin Laschet, Bundesvorsitzender der CDU, Spitzenkandidat seiner Partei und Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen und seine Frau Susanne bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Auch die Wahlentscheidung von Laschets Frau, die ebenfalls kurz darauf ihre Stimme abgab, ist zum Teil auf den Fotos erkennbar. Auf Twitter wurde daraufhin diskutiert, ob der nordrhein-westfälische Ministerpräsident auf korrekte Art und Weise seine Stimme abgegeben hat.

Der Bundeswahlleiter wies am Nachmittag über Twitter darauf hin, dass es nicht überraschend sei, dass Laschet seine eigene Partei gewählt habe. „Eine Wählerbeeinflussung kann darin nicht gesehen werden.“ Darüber hinaus erklärte er, die Wahlvorschriften seien eindeutig. „Der Wahlvorstand hat Wählerinnen und Wähler zurückzuweisen, die den Stimmzettel so gefaltet haben, dass die Stimmabgabe erkennbar ist. Dies dient dazu, dass andere Wählende nicht beeinflusst werden.“

Wenn es zu einer „Fehlfaltung“ komme, sei vorgesehen, dass der Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel austeilt. „Gelangt der Stimmzettel dennoch in die Wahlurne, kann er nicht mehr aussortiert werden und ist gültig.“ Laschet konnte seinen Stimmzettel einwerfen.

Die CDU wollte sich am Sonntag zunächst nicht zu dem Vorgang äußern. Auch der Wahlvorstand in Aachen war zunächst nicht für eine Stellungnahme erreichbar.

Auf der Webseite der Bundeswahlleitung stehen Regeln zur Stimmabgabe, aus denen hervorgeht, dass die Wahlentscheidung nicht bei der Stimmabgabe erkennbar sein darf. Unter anderem heißt es: „Bei der Urnenwahl muss der Wähler um das Wahlgeheimnis zu wahren, in der Wahlkabine seinen Stimmzettel – nachdem er ihn gekennzeichnet hat – in der Weise falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.“

(dpa)
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