Soforthilfen für Selbstständige und Klein-Unternehmer NRW startet Verfahren für Rückzahlung von Corona-Hilfen neu

Düsseldorf · Die NRW-Behörden hatten Selbstständigen und kleinen Unternehmen als Corona-Soforthilfen im Frühjahr insgesamt 4,5 Milliarden Euro ohne genaue Prüfung ausgezahlt. Nun sollen noch vor den Herbstferien die Abfragen an die Empfänger wieder aufgenommen werden.

 Viele Selbstständige und Kleinunternehmen nutzten im Frühjahr die Soforthilfen der Landesregierung NRW.

Viele Selbstständige und Kleinunternehmen nutzten im Frühjahr die Soforthilfen der Landesregierung NRW.

Foto: dpa/Robert Michael

Nach einer Reihe von Nachbesserungen im Berechnungsverfahren will die nordrhein-westfälische Landesregierung noch vor den Herbstferien die Abfragen an die Empfänger von Corona-Soforthilfen wieder aufnehmen. Doch sollen die Betroffenen Zeit bis Ende März bekommen, um zu viel gezahlte Hilfen zurückzuzahlen, wie der nordrhein-westfälische Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) am Mittwoch mitteilte.

Die nordrhein-westfälischen Behörden hatten im Zuge der Pandemie mehr als 430 000 Anträge von Solo-Selbstständigen und kleinen Unternehmen auf Corona-Soforthilfen genehmigt und insgesamt 4,5 Milliarden Euro ausgezahlt. Dabei zahlte NRW im Gegensatz zu anderen Ländern zunächst ohne große Prüfung jeweils den zulässigen Höchstbetrag aus. Anfang Juli begann das Land dann gemäß den Bundesvorgaben damit, von den Empfänger Auskünfte über ihren tatsächlichen Finanzbedarf einzuholen und die Rückzahlung zu viel gezahlter Gelder zu verlangen.

Doch stießen die Abrechnungsvorgaben des Bundes bei Unternehmen, Kammern und Verbänden zum Teil auf hefige Kritik. Nordrhein-Westfalen setzte deshalb Mitte Juli das Rückmeldeverfahren zunächst aus.

Inzwischen seien in Gesprächen mit dem Bund aber deutliche Verbesserungen bei den Abrechnungsmöglichkeiten erzielt worden, sagte Pinkwart. So seien nunmehr auch Personalkosten von den Einnahmen absetzbar. Anfangs war der Bund hier davon ausgegangen, dass dieser Bereich durch das Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt worden sei. Auch gestundete Zahlungen etwa für Mieten oder Kredite können nun bei der Berechnung des Soforthilfe-Anspruchs angerechnet werden. Darüber hinaus gebe es bei Zahlungseingängen im Förderzeitraum, die sich auf längerfristig erbrachte Leitungen beziehen, mehr Flexibilität bei der Bewertung, sagte Pinkwart.

(dpa)
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