Neue Regelungen veröffentlicht 15-Kilometer-Regelung fehlt in NRW-Coronaschutzverordnung

Düsseldorf · Die NRW-Regierung hat die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab Montag gilt. Auffallend sind dabei vor allem die Regelungen zur Bewegungseinschränkung in Hotspots sowie zu den Kontaktbeschränkungen.

 NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. (Symbolfoto)

NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. (Symbolfoto)

Foto: dpa/Kira Hofmann

Die NRW-Landesregierung hat am späten Donnerstagabend die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die am Montag in Kraft tritt. NRW setzt darin die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um, verzichtet allerdings auf die 15-Kilometer-Regelung und entschärft die Kontaktbeschränkungen mit Blick auf kleine Kinder. Auffallend sind dabei insbesondere zwei Aspekte: die Hotspot-Regelung und die schärferen Kontaktbeschränkungen.

Die Ministerpräsidenten hatten sich mit Kanzlerin Angela Merkel darauf verständigt, dass in besonders betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten eine Bewegungseinschränkung für die Bürger gelten soll. In einem Radius von nicht mehr als 15 Kilometern sollen sich die Bürger demnach von ihrem Wohnort wegbewegen dürfen. So hatten es Merkel und auch der NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) am Dienstagabend nach der Ministerpräsidentenkonferenz vorgestellt.

Wer nun allerdings die neue Verordnung aus dem Hause von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) nach dem 15-Kilometer-Radius durchsucht, sucht vergeblich. NRW überlässt es den betroffenen Kommunen selbst, „die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen“ zu prüfen und diese im Einvernehmen mit dem NRW-Gesundheitsministerium anzuordnen. Der 15-Kilometer-Radius wird damit von einer Muss- zu einer Kann-Regelung.

Nach der Kritik vor allem aus den Reihen der Eltern kleiner Kinder entschärft das Land die Kontaktbeschränkungen. Ursprünglich hatte es in der MPK geheißen, ein Hausstand dürfe sich nur mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes treffen. Weil das insbesondere als Härte für kleinere Kinder und ihre Familie aufgefasst worden war, die ohnehin unter dem eingeschränkten Kita-Betrieb leiden dürften, wurde eine Ausnahme in die Verordnung aufgenommen. So darf die zusätzliche Person aus dem anderen Hausstand die Kindern ihres Hausstandes mitbringen. Das ermöglicht dann beispielsweise auch den Besuch bei den Großeltern (ein Hausstand) durch deren Kind mitsamt allen Enkelkindern.

Ausnahmen gibt es zudem auch „zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten“.

Dieser Text ist zuerst bei RP Online erschienen.

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