Stufenplan im Überblick Diese Corona-Regeln gelten bei den jeweiligen Inzidenzwerten

Service | Bonn · Ab Freitag gilt in NRW ein neuer Stufenplan, der sich nach den Corona-Inzidenzwerten richtet. Die sinkenden Fallzahlen machen vielen Menschen Hoffnung auf weitere Lockerungen. Ab wann werden die Einschränkungen gelockert? Die wichtigsten Regeln im Überblick.

 Seit 24. April gilt das verschärfte Infektionsschutzgesetz, das die Bundes-Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen vorschreibt.

Seit 24. April gilt das verschärfte Infektionsschutzgesetz, das die Bundes-Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen vorschreibt.

Foto: Benjamin Westhoff

Die ab Freitag, 9. Juli, geltende aktualisierte Corona-Schutzverordnung wird mehrere Stufen von Inzidenzwerten enthalten, die unterschiedliche Öffnungsschritte für die Kommunen vorsehen: Stufe 0 bei einer Neuinfektionsrate von unter 10 gerechnete auf 100.000 Einwohner. Stufe 1 bei einer Neuinfektionsrate unter 35 pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, Stufe 2 mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 bis 50 und Stufe 3 für die Inzidenz 50 bis 100. Bei einer besonders niedrigen Inzidenz entfallen für viele Bereiche Testpflichten.  Geimpfte und Genesene sind davon grundsätzlich befreit. Damit eine niedrigere Stufe in Kraft tritt, muss der Inzidenzwert zuvor fünf Werktage unter dem Schwellenwert liegen. Eine Ausnahme davon bildet der Übergang von der Stufe 0 zur Stufe eins. Um die strengeren Regeln in Kraft zu setzen, soll die Inzidenz an acht Tagen in Folge über zehn liegen. Das Landesgesundheitsministerium kann aber kürzere Fristen anordnen. Lockerungen greifen jeweils ab dem übernächsten Tag.

Stufe 0: Inzidenz unter 10

Kontaktbeschränkungen: Allgemein gibt es kaum noch Kontaktbeschränkungen, wenn die landesweite Inzidenz bei 0 liegt. Ist die landesweite Inzidenz höher als 0 dürfen bei Bildungsveranstaltungen höchstens 500 Personen zusammen kommen.

Maskenpflicht: grundsätzlich in Schulen, Bussen und Bahnen sowie im Handel, ansonsten wird sie im Innenbereich lediglich empfohlen, wenn in ganz NRW die Inzidenzstufe 0 erreicht ist. Betreiber können aber das Tragen von Masken weiterhin verlangen.

Gastronomie: Discotheken dürfen mit einem Hygienekonzept mehr als 100 Personen einlassen. Gäste müssen weiterhin 1,5 Meter Abstand halten. Personal, das in Kontakt mit Kunden kommt, muss Masken tragen oder geimpft, getestet oder genesen sein.

Private Feiern: bis 50 Teilnehmende ohne Einschränkungen. Ab 51 Gästen müssen alle geimpft, getestet oder genesen sein.

Kultur: Bei mehr als 5.000 Teilnehmenden Personen muss ein Hygienekonzept erstellt werden. Beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gelten Mindestabstände.

Tourismus: Einreisende Gäste müssen einen Negativnachweis vorlegen, wenn sie aus einem Gebiet kommen, das eine höhere Inzidenz als zehn hat. Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen.

Sport: Stadien dürfen mit bis zu 25.000 Zuschauern, höchstens aber der Hälfte der Zuschauerkapazität besetzt werden.

Stufe 1: Inzidenz unter 35

  • Kontaktbeschränkungen: Fünf Haushalte ohne Personenbeschränkung dürfen sich im öffentlichen Raum treffen. Mit Test dürfen sich bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen.
  • Gastronomie: Bei einer landesweiten Inzidenz unter 35 dürfen Gastronomen Gäste auch im Innenbereich ohne Test empfangen.
  • Private Feiern: Sinkt der Wert unter 35, Private Veranstaltungen außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
  • Kultur: Veranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern unter Testpflicht sind möglich.
  • Sport: Veranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern im Innenbereich sowie mehr als 1000 Besuchern draußen sind möglich.
  • Partys: Clubs und Diskotheken wieder mit einem genehmigten Konzept öffnen, wenn die Inzidenz landesweit unter 35 liegt. Allerdings ist für sie und andere besonders infektionsgefährdete Veranstaltungen ein frühestmögliches Öffnungsdatum vorgeschrieben: Stichtag dafür ist der 1. September.
  • Freizeit: Freizeitparks und Spielbanken dürfen mit Tests und Personenbegrenzung wieder öffnen. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen oder historischen Eisenbahnen sind erlaubt. Bei einer landesweiten Inzidenz unter 35 dürfen Freibäder ohne Test besucht werden. Bei einer landesweiten Inzidenz unter 35 dürfen Bordelle mit Test besucht werden.
  • Tourismus: Busreisen sind ohne Kapazitätsgrenze möglich. Alle Gäste müssen aus Regionen kommen, in denen die Inzidenz unter 35 liegt.

Stufe 2: Inzidenz zwischen 35 und 50

  • Kontaktbeschränkungen: Beliebig viele Personen aus drei Haushalten dürfen sich im öffentlichen Raum treffen. Mit negativen Tests sind Treffen bis zu zehn Personen erlaubt. Geimpfte und Genesene können auch aus weiteren Haushalten hinzukommen. Sind alle Personen geimpft oder genesen, gibt es keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte für das Treffen.
  • Einzelhandel: Kunden im Einzelhandel, der keine Grundversorgung ist, sind nur noch auf eine Person pro zehn Quadratmeter begrenzt.
  • Gastronomie: Außengastronomie darf ohne Tests besucht werden. Gastronomen dürfen zudem ihre Innenbereiche öffnen, Gäste müssen für einen Besuch aber einen einen negativen Corona-Test vorweisen.
  • Sport: In Fitnessstudios darf wieder trainiert werden. Sportveranstaltungen sind außen mit bis zu 1000 Besuchern bei einer Kapazitätsgrenze von 33 Prozent möglich, ohne Tests. Im Innenraum darf es bis zu 500 Besucher mit Testpflicht geben.
  • Freizeit: Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Test und Personenbegrenzung wieder öffnen. Liegt die Landesinzidenz unter 50, dürfen Freizeitparks und Spielbanken unter Personenbegrenzung mit negativem Test besucht werden. Möglich sind dann auch Ausflugsfahrten mit Test.
  • Private Veranstaltungen - ohne Partys - sind bei einer Inzidenz unter 50 im Kreis oder der Stadt draußen mit bis zu 100 getesteten Gästen und drinnen mit bis zu 50 zulässig.
  • Kultur: Konzerte, Theater- und Opernveranstaltungen sowie Kinobesuche sind für jeweils bis zu 500 Besucher mit negativem Test möglich.

Stufe 3: Inzidenz zwischen 50 und 100

  • Ausgangsbeschränkungen fallen bei einer Inzidenz unter 100 weg.
  • Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen aus zwei Haushalten.
  • Schulen: Schüler kehren ab dem 31. Mai wieder vollständig in den Präsenzunterricht zurück, sofern die Inzidenz in einer Kommune unter 100 liegt.
  • Einzelhandel: Einkaufen ist im gesamten Einzelhandel (eine Person pro 20 Quadratmeter) ohne vorherigen negativen Corona-Test wieder möglich.
  • Gastronomie: Die Außengastronomie darf öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen oder vollständig geimpft sein. Der Test darf höchstens 48 Stunden alt sein. Das Verzehrverbot im Umkreis fällt weg.
  • Kultur: Kommunen in der Inzidenzstufe 3 dürfen Kulturveranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Personen mit negativem Test erlauben. Konzerte, Theater- und Opernveranstaltungen sowie Kinobesuche sind für jeweils bis zu 250 Besucher mit negativem Test möglich.
  • Sport: Kontaktfreier Außensport mit bis zu 25 Personen ist erlaubt. Sportveranstaltungen dürfen im Freien bis zu 500 Zuschauer mit negativem Test empfangen - bei genehmigtem Hygienekonzept.
  • Tourismus: Hotels dürfen für private Gäste wieder öffnen. Es besteht Testpflicht. Übernachtungen in Ferienwohnungen sowie auf Campingplätzen sind mit negativem Test erlaubt. Touristische Busreisen sind mit Test und Kapazitätsbegrenzung wieder möglich. Die Begrenzung entfällt, wenn alle Beteiligten geimpft oder genesen sind oder alle Maske tragen.
  • Freizeit: Freibäder dürfen mit Testpflicht für den Sportbetrieb öffnen. Kletterparks und Minigolfanlagen dürfen mit negativem Test besucht werden.

Inzidenz über 100: Bundes-Notbremse tritt in Kraft

  • Ausgangsbeschränkungen gelten von 22 bis 5 Uhr. Das Haus darf nur im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder für Spaziergänge mit dem Hund verlassen werden. Zwischen 22 und 24 Uhr ist es zudem erlaubt, sich allein draußen zu bewegen.
  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts mit einer Person eines weiteren Haushalts, Kinder bis zum 14. Lebensjahr zählen nicht mit. Vollständig geimpfte oder genesene Personen sind davon ausgenommen.
  • Sport: Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt (vollständig Geimpfte und Genesene ausgenommen), wenn es sich um die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten handeln. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal fünf Personen zulässig.
  • Einzelhandel: Geschäfte der Grundversorgung (u.a. Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte) dürfen öffnen (ein Kunde je 20 Quadratmeter, ab 800 Quadratmeter ein Kunde je 40 Quadratmeter). Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung zählen, dürfen mit Click&Meet plus negativem Testergebnis­ und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter (Inzidenz zwischen 150 und 100) Besucher empfangen. Ab einer Inzidenz von 150 müssen sie schließen.
  • Gastronomie: Auslieferung und Abholung von Speisen und Getränken ist erlaubt (Abholung nur zwischen 5 und 22 Uhr).
  • Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen benötigen einer ärztlichen Anordnung - soweit mit der Dienstleistung vereinbar mit Maskenpflicht (FFP2 oder ähnlich). Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen. Friseure und Fußpfleger können mit FFP2- oder ähnlicher Maske und negativem Testergebnis besucht werden.
  • Tourismus: Private Übernachtungen sind nur in Härtefällen zulässig.
  • Verkehr: Für Fahrgäste in Bus, Bahn, Taxi u.ä. besteht Maskenpflicht (FFP2 oder ähnlich), einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen (u.a. Bahnhöfe, Haltestellen und -punkte, Fahrkartenverkaufsstellen).
  • Freizeit: Außenanlagen von botanischen Gärten und Zoos dürfen öffnen und mit negativem Testergebnis besucht werden. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen. Autokinos dürfen Besucher empfangen.

Alle Tests müssen grundsätzlich von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt sein und dürfen bei Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden alt sein. Eine nachgewiesene Immunisierung durch eine vollständige Impfung sowie eine Genesung sind gleichbedeutend mit einem negativen Testergebnis.

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(ga)
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