Neue Dienstanweisung Datenschutz-Regelung erschwert Arbeit der NRW-Lehrer

Düsseldorf · Eine neue Dienstanweisung erschwert die dienstliche Nutzung privater Computer. Ein elfseitiges Formular listet auf, welche Vorkehrungen Lehrer treffen müssen, um aus Datenschutzgründen rechtlich nicht angreifbar zu sein.

Die Landesregierung erlaubt Lehrern die Nutzung privater Computer und Smartphones nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen. In einem neuen elfseitigen Formular, das unserer Redaktion vorliegt, listet das NRW-Schulministerium detailliert auf, welche Vorkehrungen Lehrer treffen müssen, um aus Datenschutzgründen rechtlich nicht angreifbar zu sein. "Sofern Sie die hier aufgeführten Maßnahmen zum Schutz der Daten einhalten, ist eine Haftung für Sie ausgeschlossen", heißt es in dem Papier. Demnach sollen Lehrer sicherstellen, dass ihr privates Betriebssystem regelmäßig aktualisiert und gewartet wird oder dass ein Zugriff auf sensible Schülerdaten beispielsweise durch Whatsapp ebenso wie die Nutzung von USB-Sticks ausgeschlossen ist.

Neben dem Haftungsrisiko droht Lehrern damit erheblicher Mehraufwand. Weil vielerorts die Zahl der Schulcomputer knapp bemessen ist, bliebe ihnen oft nur die Möglichkeit, die Noten ihrer Schüler zu Hause auf Papier vorzuschreiben und zu einem späteren Zeitpunkt in der Schule abzutippen - sobald dort ein freies Gerät verfügbar ist.

Die Digitalisierung voranzutreiben, ist eines der Hauptziele der schwarz-gelben Landesregierung. Doch die Einführung einer sicheren digitalen Arbeitsplattform für Schulen in NRW verzögert sich.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) rät Pädagogen davon ab, das Formular zu unterschreiben und private Geräte für schulische Zwecke zu nutzen. Die Sicherheitsanforderungen seien so hoch, dass sie kaum jemand erfüllen könne. "Die Folgen sind nicht zu unterschätzen. Wenn etwas schiefgeht, tragen die Lehrer das Risiko", sagte Maike Finnern, stellvertretende Landesvorsitzende der GEW. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz hat die Schulen gewarnt.

Im Ministerium hieß es, der Vordruck diene nur der Klarstellung der Rechtslage, die nicht neu sei und dem Schutz der Lehrkräfte und Schulleitungen diene. Unterschreiben müsse nur, wer Daten von Schülern auf privaten Geräten verarbeite.

Der elfseitige Vordruck trägt den Titel "Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften". Dabei steht "ADV" für "Auftragsdatenverarbeitung". Geregelt ist dort auch, dass die Daten nach einem Jahr gelöscht werden müssen, und dass die automatische Sperre des Privatcomputers nach maximal 15 Minuten einsetzen muss, wenn daran nicht gearbeitet wird. Sicherheitskopien von Daten in Clouds, also auf Servern im Internet, sind nicht erlaubt.

Die GEW fordert schon seit Längerem, die digitale Ausstattung der Schulen zu verbessern: "Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Lehrer vernünftig ihren Dienst versehen können", sagte Finnern. Dazu hieß es im Ministerium: "Schulen sollten im Rahmen der Planung ihrer digitalen Infrastruktur in Absprache mit ihren Schulträgern einen Mindestbestand an digitalen Endgeräten zur Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten anschaffen." Die Schulträger, also meist die Kommunen, könnten zur Finanzierung auf das Landesprogramm "Gute Schule 2020" zurückgreifen.

Wenige Tage zuvor hatte Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) kritisiert, die Kommunen riefen die Mittel nur zögerlich ab. In den Städten und Gemeinden heißt es hingegen, die Kapazitäten zur Beantragung der Mittel und Beschaffung der Geräte reichten nicht.

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