Gericht: Frauenförderung des Landes verfassungswidrig

Münster · Die Neuregelung der Frauenförderung im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens verstößt in Teilen gegen das Grundgesetz. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster laut Mitteilung von Dienstag entschieden und entsprechende Beschwerden des Landes gegen Beschlüsse mehrerer Verwaltungsgerichte zurückgewiesen.

Nach Ansicht des OVG verstößt die seit dem 1. Juli 2016 geltende Neufassung des Landesbeamtengesetzes gegen das im Grundgesetz festgeschriebene Prinzip der Bestenauslese. Demnach darf für einen Posten nur ausgewählt werden, wer nach Eignung und fachlicher Leistung am besten geeignet ist. Der Aspekt der Frauenförderung zählt nach Ansicht des OVG nicht zu diesen Auswahlkriterien.

Mehrere Männer hatten an den Verwaltungsgerichten Düsseldorf, Aachen, Gelsenkirchen und Arnsberg Beförderungsverfahren per Eilantrag gestoppt, weil sie sich benachteiligt sahen (Az.: 6 B 1109/16, 6 B 1110/16, 6 B 1378/16, 6 B 1102/16, 6 B 1152/16, 6 B 1131/16).

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