Aktualisierte Corona-Schutzverordnung NRW präzisiert Regeln zur Maskenpflicht im Berufsleben

Düsseldorf · Die NRW-Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung präzisiert. Dabei geht es vor allem um die Maskenpflicht an Arbeitsplätzen sowie um Ausnahmen im Berufsleben.

 Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW klärt Ausnahmen von der Maskenpflicht. (Symbolfoto)

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW klärt Ausnahmen von der Maskenpflicht. (Symbolfoto)

Foto: dpa/Marijan Murat

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am Dienstag die Corona-Schutzverordnung präzisiert. Wie ein Sprecher des Gesundheitsministeriums auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf erläuterte, dienen die geringfügigen Änderungen der Klarstellung geltender Regelungen und sind teils auf ausdrückliche Nachfragen erfolgt - etwa zu Ausnahmen von der Maskenpflicht im Berufsleben.

In einem Schreiben an verschiedene Verbände erklärt das Ministerium: „Die einzige relevante Änderung für den "Geschäftsverkehr" ist, dass künftig bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit 3-G-Regelung und Mindestabstand auf das Maskentragen verzichtet werden kann.“ Die Abkürzung 3G bezeichnet: Geimpfte, Getestete, Genesene. In der Praxis könne das etwa für Verkaufsgespräche in Reisebüros, bei Anwaltskonsultationen oder auch bei einem längeren Beratungsgespräch in einem Möbelhaus eine hilfreiche Erleichterung sein, heißt es in der Handreichung. Allerdings muss ein Abstand von 1,5 Metern gewährleistet bleiben.

In der Aufzählung, wo mit 3G-Zugangsregelungen ausnahmsweise auf das Tragen einer Corona-Schutzmaske verzichtet werden kann, wurde in der bis zum 29. Oktober gültigen, aktualisierten Fassung auch präzisiert, dass dies gleichermaßen für Gäste wie Beschäftigte in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gelte.

Dem Gesundheitsministerium sei es sehr wichtig, mit den Klarstellungen zu mehr Normalität - gerade für geimpfte und genesene Beschäftigte - beizutragen, heißt es in dem Schreiben an die Verbände. „Geimpfte Beschäftigte sollen auch am Arbeitsplatz nur noch den zusätzlichen Schutzmaßnahmen unterworfen sein, die auch wirklich trotz der Impfung noch erforderlich sind.“ Dort, wo nur geimpfte Personen zusammenträfen, könne ausdrücklich auf Masken verzichtet werden. Arbeitgeber seien aufgefordert, die Erleichterungen, die die Schutzverordnung ausdrücklich vorsehe, zu nutzen.

(dpa)
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