Nach Ende vieler Schutzmaßnahmen Welche Corona-Regeln gelten in NRW jetzt noch?

Service · Im Februar enden fast drei Jahre nach Inkrafttreten viele der Corona-Schutzmaßnahmen in NRW, allerdings gibt es ein paar, die weiterhin gelten: Wir haben die verbleibenden Corona-Regeln zusammengefasst.

 Im Februar entfällt in NRW vielerorts die Masken- und Testpflicht.

Im Februar entfällt in NRW vielerorts die Masken- und Testpflicht.

Foto: dpa/Matthias Balk

Im Februar enden fast drei Jahre nach Inkrafttreten viele der Corona-Schutzmaßnahmen in NRW. Damit kehrt das Bundesland weitgehend zur Normalität wie vor der Pandemie zurück. Allerdings gibt es ein paar Regeln, die weiterhin gelten: Im Gesundheitssektor bleiben Schutzmaßnahmen bestehen, die zum Großteil auf dem Bundesrecht beruhen. Wir haben die verbleibenden Corona-Regeln zusammengefasst.

Diese Corona-Regeln fallen weg

Ab dem 1. Februar entfällt die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und ab Donnerstag, 2. Februar, müssen auch Reisende im Fernverkehr keine Maske mehr tragen. Damit ist die Maskenpflicht in allen Bahnen und Bussen einschließlich der Fixbusse in NRW Geschichte.

Zusätzlich gibt es in NRW ab heute keine Quarantäne-Pflicht mehr, wonach sich Corona-Infizierte fünf Tage lang häuslich isolieren mussten. Alle aktuellen Isolierungen endeten ab Februar automatisch mit Ablauf der Verordnung. An Covid Erkrankte dürfen jetzt weitgehend am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und mit ein paar Ausnahmen auch zur Arbeit gehen - das NRW-Gesundheitsministerium mahnt allerdings zur Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere: „Wer krank ist, bleibt zu Hause“, hatte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) mehrfach erklärt.

Die Test-Regelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wurden nicht verlängert und laufen damit zum 1. Februar aus. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Wo gibt es weiterhin eine Maskenpflicht?

Deutschlandweit müssen Besucher und Patienten von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxen bis zum 7. April weiterhin eine FFP2-Maske tragen. Das regelt das Infektionsschutzgesetz. Beschäftigte dieser Einrichtungen sind zwar in Bayern und Baden-Württemberg von der Maskenpflicht entbunden, in NRW aber nicht. Hier müssen sie weiterhin mindestens eine OP-Maske tragen.

Darüber hinaus kann es in Geschäften und anderen privaten Einrichtungen vorkommen, dass Betreiberinnen und Betreiber das Tragen einer Maske verlangen. Damit würden sie von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Wo muss ein negatives Testergebnis vorliegen?

Um Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für behinderte Menschen und Arztpraxen betreten zu dürfen, müssen Besucher einen negativen Corona-Test vorweisen. Ein Selbsttest reicht in den meisten Fällen aus, soweit die Einrichtung nicht selbst eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet. Wer positiv auf Corona getestet wurde, darf diese Einrichtungen für fünf Tage - der Testtag wird dabei nicht mit eingerechnet - nicht betreten. Für Beschäftigte dieser Einrichtungen gilt außerdem weiter ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

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