Münchner Labor klagte Präimplantationsdiagnostik bleibt in Bayern stark reguliert

Ansbach/München · Die Präimplantationsdiagnostik unterliegt in Deutschland strengen Regeln. Ethikkommissionen entscheiden bundesweit über ein paar Hundert Anträge pro Jahr. Ein Münchner Labor wollte die Kommission nun in bestimmten Fällen umgehen. Nun ist ein Urteil gefallen.

 In einem Kinderwunschzentrum werden menschliche Einzellen beurteilt.

In einem Kinderwunschzentrum werden menschliche Einzellen beurteilt.

Foto: Waltraud Grubitzsch

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) in Bayern bleibt stark reguliert. Ein Münchner Labor scheiterte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Ansbach mit seiner Forderung, befruchtete Eizellen in bestimmten Fällen auch ohne Zustimmung der zuständigen Ethikkommission untersuchen zu dürfen.

"Wegen grundsätzlicher Bedeutung" des Falles wurde aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen - damit die Gerichte sich auch in anderen Bundesländern daran orientieren können. Das Gericht gab das Urteil am Montag bekannt (Az.: 20 B 18.290).

Das Labor Synlab hatte die Klage damit begründet, dass die sogenannten Trophektodermbiopsien, um die es vor Gericht ging, gar nicht unter das Embryonenschutzgesetz fallen. Bei der Untersuchung würden nicht dem Embryo direkt Zellen entnommen, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem nach einer Einnistung in die Gebärmutter der Mutterkuchen entsteht. Erblich belastete Zellen sollten nicht aussortiert werden, es werde lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten kann und die Frau schwanger wird. Das sei vor allem für Frauen ab 35 wichtig. Diese hätten "ein dramatisch hohes Risiko, dass ihre Kinderwunschbehandlungen scheitern". Der Argumentation folgte der Gerichtshof nicht.

Laut Embryonenschutzgesetz ist es in Deutschland nur unter besonderen Umständen erlaubt, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. Entweder muss das Risiko schwerer Erbkrankheiten bestehen - oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt. Ob eine Untersuchung erlaubt ist, entscheiden PID-Ethikkommissionen.

Wie viele Anträge auf eine PID bei den fünf Ethikkommissionen in Deutschland (Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben eigene, die übrigen Länder haben sich zu zwei Verbünden zusammengetan) gestellt werden, wird nicht zentral erfasst. Schätzungen gehen von 300 bis 400 Fällen im Jahr aus. Ein Großteil kommt vor die bayerische Kommission, weil im Freistaat besonders viele PID-Zentren ihren Sitz haben. Nach Angaben des bayerischen Gesundheitsministeriums hat diese im vergangenen Jahr über 155 Fälle entschieden und 12 Anträge abgelehnt.

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