Aufbau in Ostdeutschland Solidaritätszuschlag brachte dem Staat 344 Milliarden Euro

Berlin · In den vergangenen 30 Jahren kostete der Solidaritätszuschlag einen alleinstehenden Arbeitnehmer rund 6300 Euro, wie aus den Berechnungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts des Steuerzahlerbundes hervorgeht.

 In den vergangenen 30 Jahren kostete der Solidaritätszuschlag einen alleinstehenden Arbeitnehmer rund 6300 Euro.

In den vergangenen 30 Jahren kostete der Solidaritätszuschlag einen alleinstehenden Arbeitnehmer rund 6300 Euro.

Foto: Jens Büttner

Ein alleinstehender, kinderloser Durchschnittsverdiener hat seit der deutschen Einheit bisher insgesamt rund 6300 Euro an Solidaritätszuschlag gezahlt. Das geht aus Berechnungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts des Steuerzahlerbundes für unsere Redaktion hervor. Demnach fiel bei einem kinderlosen Single mit einem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt seit 1991 bis heute eine jahresdurchschnittliche Soli-Belastung von rund 242 Euro an.

Familien mit Kindern und Eheleute bezahlten in der Regel wegen des Ehegattensplittings und der Kinderfreibeträge fühlbar weniger.

Insgesamt summieren sich die Soli-Einnahmen zwischen 1991 und 2019 laut dem Steuerzahlerinstitut auf bisher rund 344 Milliarden Euro. Der Durchschnittsverdienst stieg von knapp 20 000 Euro 1991 auf heute gut 36 000 Euro deutlich an - entsprechend nahmen auch die jährlichen Soli-Zahlungen zu.

Die Soli-Einnahmen finanzieren heute allerdings längst nicht mehr nur Ausgaben in den neuen Ländern. Im laufenden Jahr fließen von den gut 19 Milliarden Euro, die der Bund aus dem Soli einnimmt, nur noch 3,6 Milliarden Euro über den Solidarpakt II an die ostdeutschen Länder.

Der Solidaritätszuschlag war erstmals 1991, also kurz nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990, von der damaligen schwarz-gelben Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl mit der Begründung eingeführt worden, den Aufbau Ost in den neuen Bundesländern zu finanzieren. Er wurde 1991 und 1992 zunächst nur für jeweils ein halbes Jahr erhoben und dann 1993/94 ausgesetzt. Seit dem Jahr 1995 wird er durchgehend erhoben. Er betrug zu Beginn 7,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftsteuer und seit 1998 durchgehend 5,5 Prozent.

Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende dieses Jahres ist die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags aus Sicht von Verfassungsrechtlern grundgesetzwidrig. Die Bundesregierung will ihn ab 2021 jedoch nur für 90 Prozent der Steuerzahler abschaffen, die übrigen zehn Prozent sollen ihn ganz oder teilweise weiter bezahlen.

"Mit dem Ende des Solidarpakts II muss auch der Soli fallen. Nicht nur teilweise und erst im Wahljahr 2021, wie das jetzt geplant ist. Sondern komplett", forderte der Präsident des Steuerzahlerbundes, Reiner Holznagel. "Das ist eine Frage der politischen Glaubwürdigkeit. Außerdem ist es verfassungsrechtlich geboten."

Der Steuerzahlerbund unterstütze daher in Form einer Musterklage die Verfassungsklage eines bayerischen Ehepaares gegen einen Vorauszahlungsbescheid für den Solidaritätszuschlag im Jahr 2020. "Mit unserer Musterklage wollen wir den politischen Druck erhöhen", sagte Holznagel.

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