Kommentar zum EuGH-Urteil Wenig Bewegung

Meinung · Viel gravierendere Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts betreffen zum Beispiel Moralvorstellungen oder private Dinge wie Scheidung und Wiederverheiratung, die schon zu Kündigungen führten. Sie sind weiter offen, kommentiert Helge Matthiesen.

 Die Rechte der Kirchen als Arbeitgeber wurden beschränkt.

Die Rechte der Kirchen als Arbeitgeber wurden beschränkt.

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes wirft die Privilegien der Kirche im deutschen Arbeitsrecht nicht um. Im Gegenteil. Denn in gewisser Weise bestätigt die Entscheidung den Grundsatz, dass kirchliche Arbeitgeber eine Kirchenmitgliedschaft zur Voraussetzung machen dürfen. Sie müssen künftig nur genauer nachweisen, warum das nötig ist, und sie müssen die Gründe transparent und überprüfbar gestalten. Das sind lösbare Aufgaben, wenn man eine Konfessionsbindung beibehalten will.

Jeder wird nachvollziehen, dass es in Bereichen von Verkündigung und Bildung Aufgaben gibt, die eng an die Glaubensvorstellungen der Kirche gebunden sind. Es muss auch dabei bleiben, dass der Staat den Kirchen und anderen anerkannten Glaubensgemeinschaften keine Vorschriften machen darf, denn die Religionsausübung und die Gestaltung des innerkirchlichen Lebens sind allein Aufgabe der Kirchen.

Schon heute beschäftigen die Kirchen, ihre Krankenhäuser, Wohlfahrtsverbände oder Kindergärten Menschen einer anderen Konfession oder auch ohne Kirchenmitgliedschaft. Anders lässt sich der Fachkräftemangel beispielsweise in der Pflege gar nicht mehr auffangen. Und auch die kirchlichen Arbeitgeber wissen, dass es in Zukunft noch schwieriger wird, Lücken zu füllen.

Insofern läuft das Urteil offene Türen ein. Viel gravierendere Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts betreffen zum Beispiel Moralvorstellungen oder private Dinge wie Scheidung und Wiederverheiratung, die schon zu Kündigungen führten. Sie sind weiter offen.

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