Renovierung nach Küchenbrand: BGH gibt Mietern recht

Karlsruhe · Nach einem Wohnungsbrand können Mieter unter Umständen ihre Miete kürzen, wenn der Vermieter die Brandschäden nicht beseitigen lassen will. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).

Wer zahlt, wenn es brennt? Foto: Bernd von Jutrczenka/Archiv

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Die Richter gaben im Prozess um einen Küchenbrand einer Familie recht, die sich mit ihrem Vermieter gestritten hatte. (Az.: VIII ZR 191/13)

Die Tochter der Mieter hatte den Brand 2012 beim Kochen verursacht: Sie erhitzte Öl in einem Topf und verließ dann zeitweise die Küche. Das Öl entzündete sich, die Flammen schlugen aus dem Topf. Als Folge davon waren die Küche und weitere Räume der Wohnung beschädigt.

Die vermietende Wohnungsbaugesellschaft sollte nun die Brandschäden beseitigen lassen. Doch sie weigerte sich mit dem Argument, die Mieter seien schließlich selbst schuld an dem Brand und müssten selber zahlen. Auch ihre Gebäudeversicherung wollte die Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen.

Die Mieter wollten daraufhin 60 Prozent weniger Miete zahlen. Es kam zum Prozess. Die Vorinstanzen gaben der Familie größtenteils recht: Sie habe den Brand nicht absichtlich verursacht und müsse daher nicht selber zahlen. Vielmehr sei die Gesellschaft zur Beseitigung der Schäden verpflichtet. Den Mietern billigte das Landgericht Bonn einen Miet-Abschlag von 15 Prozent zu.

Das Urteil bestätigte der BGH jetzt, so dass die Revision der Gesellschaft ohne Erfolg blieb. Die BGH-Richter sahen den Vermieter in der Pflicht: Dieser hätte demnach die Gebäudeversicherung einschalten müssen. Ein Vermieter müsse die Mietsache Instand halten, hieß es. Die Mieter hätten zu Recht die Beseitigung der Brandschäden verlangt.

Da die Gesellschaft sich aber geweigert und die Schadensbeseitigung sich in die Länge gezogen hat, durften die Mieter dem BGH zufolge die Miete um 15 Prozent kürzen. Dass der Schaden von einem Kind der Familie verursacht worden ist, hat nach Angaben eines BGH-Anwalts für die Entscheidungen keine Rolle gespielt.

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Presseerklärung des BGH