Gasklauseln: Wohnungseigentümer erringen Erfolg vor BGH

Karlsruhe · Formale Zusammenschlüsse von Wohnungseigentümern können bei Verträgen unter Umständen dieselben Schutzrechte für sich geltend machen wie Verbraucher.

 Vor dem BGH hatten mehrere sogenannte Wohnungseigentümer-Gemeinschaften geklagt. Foto: Jörg Carstensen/Archiv

Vor dem BGH hatten mehrere sogenannte Wohnungseigentümer-Gemeinschaften geklagt. Foto: Jörg Carstensen/Archiv

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Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich entschieden. Den Richtern lagen mehrere Klagen sogenannter Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Klauseln in ihren Gaslieferungs-Verträgen vor. (Az.: VIII ZR 243/13 u.a.)

Die umstrittenen Bestimmungen benachteiligten die Eigentümer unangemessen und seien daher unwirksam, hieß es.

Die Grundsatzentscheidung zu den Wohnungseigentümern hat Bedeutung über den Fall hinaus. Denn Verbraucher sind auch in anderen Bereichen mehr geschützt als Unternehmer, etwa bei Verbraucherkrediten oder bei Energielieferungsverträgen. Eine Person verliere ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sei, hieß es.

Konkret lagen dem Gericht drei Klagen von Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Diese wehrten sich gegen Preisanpassungsklauseln, die sie mit Eon und der früheren Eon Hanse Vertrieb abgeschlossen hatten. Die Eigentümer wollten die höheren Preise nicht akzeptieren. In einem Fall waren so fast 185 000 Euro Differenz zusammen gekommen.

In den Verträgen waren die Gaspreise an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt. Bereits 2010 hatte der BGH eine derartige Preisbindung für unwirksam erklärt. Das betraf aber nur Verbraucher wie etwa Mieter einer Privatwohnung. 2014 hieß es bei ähnlichen Klauseln dann, gegenüber Unternehmern seien sie wirksam. Der BGH musste daher klären, ob die formalen Eigentümer-Zusammenschlüsse als Verbraucher anzusehen sind.

Die Richter entschieden: Wohnungseigentümergemeinschaften seien immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handle.

Über 9,3 Millionen Wohnungen befanden sich 2011 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in einer Eigentümergemeinschaft.

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