Telefonaktion des GA Corona ist kein Kündigungsgrund

Bonn · Soforthilfe, Schnellkredite, Kurzarbeitergeld und Arbeitsrecht: Experten unter anderem von IHK, Kreishandwerkerschaft und Agentur für Arbeit standen GA-Lesern am Telefon Rede und Antwort. Das waren die wichtigsten Themengebiete.

 Den Durchblick behalten: Wer durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, wie etwa auch so mancher Optiker, hat die Möglichkeit, auf verschiedene Förderprogramme zurückzugreifen.

Den Durchblick behalten: Wer durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, wie etwa auch so mancher Optiker, hat die Möglichkeit, auf verschiedene Förderprogramme zurückzugreifen.

Foto: dpa/Sven Hoppe

Die wirtschaftlichen Folgen von Corona, Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung sowie zahlreiche individuelle arbeitsrechtliche Fragen standen im Mittelpunkt der Telefonaktion „Corona – Hilfe vom Staat“ am Donnerstagabend. Einige Anrufer kritisierten, dass Soforthilfen nicht schnell genug ausgezahlt würden. Fünf Experten standen den GA-Lesern Rede und Antwort: Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung bei der IHK; Christian Schmitt, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Bonn Rhein-Sieg; Frank Schlaak, Arbeitsvermittler vom Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg und des Jobcenters Bonn; Manuela Mohr von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Bonner Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied im Bonner Anwaltverein, Ursula Hoffstadt. Im folgenden sind die wichtigsten Themengebiete zusammengefasst:

Soforthilfe:

 Mit Soforthilfen unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9000 Euro beziehungsweise 15 000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25 000 Euro. Elektronische Antragsformulare gibt es online auf der Seite

https://soforthilfe-corona.nrw.de. Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Die Landesregierung hat die Bedingungen für die Soforthilfe nachträglich geändert. Das Geld darf demnach nur für Betriebskosten ausgegeben werden, und nicht, wie angekündigt, für den privaten Unterhalt. Selbstständige haben aber kaum Betriebskosten. Oft ist das Büro gleichzeitig die Wohnung, Angestellte gibt es häufig nicht. Zwischenzeitlich musste das Programm ausgesetzt werden, nachdem Betrüger versucht hatten, über gefälschte Seiten im Internet an Daten der Antragsteller zu gelangen.

Hilfe von der KfW:

Selbstständige und Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter haben und mindestens seit Januar 2019 am Markt tätig sind, können einen Schnellkredit der KfW Bankengruppe erhalten. Außerdem muss in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 ein Gewinn erzielt worden sein. Die KfW fördert alles, was für ihre unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen: Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen), aber auch alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder das Warenlager (Betriebsmittel). Der Schnellkredit kann außerplanmäßig getilgt werden. Damit sind keine Kosten verbunden, allerdings nur dann, wenn die gesamte Summe getilgt wird. Für einen KfW-Unternehmerkredit Sonderprogramm Corona sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Ein Beihilfeantrag muss nicht gestellt werden.

Kurzarbeitergeld:

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Der Bezug ist bis zu zwölf Monate möglich. Bis Ende 2020 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 21 Monaten. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Ab dem vierten Monat stockt der Staat das Kurzarbeitergeld auf.

Arbeitsrecht:

Homeoffice: Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Anderes kann sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Wegrisiko: Ich kann meinen Arbeitsplatz nicht erreichen, weil der Bus nicht fährt. Dieses Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer; eigentlich gibt es nur keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Einzelfall entscheidet.

Dienstreisen: Kann der Arbeitgeber mich zwingen, Dienstreisen zu unternehmen? Es gilt das Zumutbarkeitskriterium, § 275 Abs. 3 BGB. Angesichts der Situation, dass die Bundesregierung ausdrücklich auffordert, auf Reisen zu verzichten, wäre an die Notwendigkeit der Dienstreise ein hoher Maßstab zu legen, anderenfalls könnte ein Fall Unzumutbarkeit, vorliegen.

Kündigung: Ist Corona ein Kündigungsgrund? Nein, es gelten weiter die allgemeinen Rechtfertigungsgründe für Kündigungen, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Im Rahmen der Betriebsbedingtheit kann der Rückgang des Umsatzes aufgrund der coronabedingten Folgen ein Anlass für eine Unternehmerentscheidung als Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung sein.

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