Prozess vor Bonner Landgericht Bund will nicht für fehlerhafte Schutzmasken zahlen

Bonn · Streit um Masken vor Bonner Gericht: Der Kaufpreis für eine Lieferung von insgesamt 110.000 FFP2-Masken war vom Bundesgesundheitsministerium mit der Begründung nicht gezahlt worden, dass die gelieferte Ware nicht den ausgeschriebenen Qualitätsanforderungen genügt hätte.

 FFP2-Schutzmasken, hier eine Produktionsanlage  eines deutschen Anbieters, sollen vor Viren schützen.

FFP2-Schutzmasken, hier eine Produktionsanlage  eines deutschen Anbieters, sollen vor Viren schützen.

Foto: dpa/Britta Pedersen

„Der Fall ist noch nicht entscheidungsreif“, verkündete Zivilrichter Stefan Bellin zum Abschluss des Gütetermins vor dem Bonner Landgericht. Am Freitag hatte dort das erste von zahlreichen weiteren erwarteten Zivilverfahren von Schutzmasken-Lieferanten gegen die Bundesrepublik Deutschland begonnen. Geklagt hat eine deutsch-chinesische Handelsgesellschaft mit Sitz in Hannover: Der Kaufpreis in Höhe von 589.050 Euro für eine Lieferung von insgesamt 110.000 FFP2-Masken war vom Bundesgesundheitsministerium mit der Begründung nicht gezahlt worden, dass die gelieferte Ware nicht den ausgeschriebenen Qualitätsanforderungen genügt hätte. Mittlerweile haben laut Auskunft eines Gerichtssprechers rund 60 Unternehmen ähnliche Klagen eingereicht, der Auftragswert pro Klage reiche von 5001 Euro bis zu 38 Millionen.

Mangelhaft oder nicht?

Sind die gelieferten Masken mangelhaft oder nicht, ist nun die entscheidende Frage über die die Parteien streiten. „Die Beweislast liegt unzweifelhaft bei der Beklagten“, nahm Bellin die Vertreter der Bundesregierung in die Pflicht. Weil die Parteien derzeit noch keine Möglichkeit zu einer gütlichen Einigung sahen, traf der Richter einen Beweisbeschluss: Nun soll ein Sachverständiger gefunden werden, der die gelieferte Ware begutachten muss.

Umstrittene Vergabemethode

Eigentlich ist es ganz einfach: „Die Parteien streiten um eine Kaufpreisforderung“, hatte Bellin zu Beginn des Termins festgestellt. Daher führe er auch als Einzelrichter die Verhandlung und nicht als Vorsitzender einer Zivilkammer. Die besondere Variante des Vergabeverfahrens spiele im Rahmen der Entscheidungsfindung nämlich keine Rolle. Die Schutzmasken waren im Rahmen eines so genannten „Open-House-Verfahrens“ zu Beginn der Corona-Pandemie im April bestellt worden. Der Einsatz dieser besonderen Vergabemethode ist durchaus nicht unumstritten: Der Bund als Auftraggeber gab dabei lediglich Preis und Lieferbedingungen vor und verpflichtet sich mit jedem, der die Masken zum gewünschten Preis anbot einen Vertrag zu schließen.

4,50 Euro pro Maske

4,50 Euro sollte der Kaufpreis für eine der Masken betragen, die in zwei Chargen von 50.000 und 60.000 Stück am 21. April geliefert wurden. Die Nasen- und Mundschutze sollten jeweils der europäischen Norm EN 149 beziehungsweise der chinesischen Norm GB2626 entsprechen. Stichprobenprüfungen hätten jedoch ergeben, dass die Produkte nicht durchgängig den gewünschten Qualitätsanforderungen genügt hätten, trugen die Rechtsanwälte des Bundesgesundheitsministeriums vor.

Bei rund jeder dritten Maske der zweiten Charge hätte sich der Nasenclip gelöst, weil der Klebstoff zu trocken gewesen sei. Und bei der ersten Charge liege der Filterdurchlass mit durchschnittlich 46,9 Prozent deutlich über der Norm von maximal fünf Prozent. Daher habe man den Lieferanten am 5. Mai über die Prüfergebnisse informiert und sei am 13. Mai vom Vertrag zurückgetreten. Ob damit möglicherweise sogenannte Rügefristen verpasst wurden, könnte im weiteren Verlauf des Verfahrens genauso eine Rolle spielen, wie die Frage, ob der Bund dem Lieferanten nicht eine Möglichkeit zur Nachbesserung hätte geben müssen.

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