Gericht verbietet der Telekom Werbung mit zu klein Gedrucktem

Dem Bonner Konzern droht bei Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro

Bonn. Wie klein darf das Kleingedruckte eigentlich sein? Jedenfalls nicht so klein, wie die Deutsche Telekom es 2005 in ihrer Werbung für Handy- und Telefon-Sonderangebote druckte, befindet die 1. Bonner Kammer für Handelssachen und gibt dem Unterlassungsantrag des Bundesverbandes der Verbraucherschützer statt, der in den winzigen, dafür aber umso wichtigeren Fußnoten, aus denen sich die Koppelung der Sonderangebote mit Verträgen und Tarifen ergibt, einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht.

Auch die Bonner Richter hatten sich die Augen verrenken müssen, um das Kleingedruckte zu entziffern und verbieten der Telekom nun, die entscheidenden Angaben bei nämlichen Werbeangeboten derartig klein zu drucken. Sollte der Konzern dagegen verstoßen, droht ihm die Kammer Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro an oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands.

Dass sich gerade im Kleingedruckten das Wesentliche versteckt, dürfte jedermann geläufig sein. Doch wenn sich der wahre Preis des angeblichen - und groß gedruckten Angebots erst aus dem winzig Kleingedruckten erschließt wie in den Werbeprospekten der Telekom, dann ist das für die Bonner Richter ein Wettbewerbsverstoß.

Denn der Preis für das groß angebotene Telekommunikationsendgerät von nur 9,99 Euro galt nur bei Beauftragung und Bereitstellung bestimmter Tarife, was sich erst aus dem Kleingedruckten ergab. Und auch die günstigen Handys gab es den winzigen Fußnoten zufolge nur gekoppelt an einen Vertragsabschluss zu bestimmten Tarifen.

Das Gericht sieht auch in diesem Koppelungsangebot einen Verstoß gegen das UWG, da relevante Preisbestandteile so unleserlich seien, dass die Bedingungen für den angeblichen Preisvorteil nicht deutlich würden.

"Wer nicht über scharfe Augen verfügt oder dies durch ein entsprechend angepasstes Lesegerät kompensiert", so die Kammer, habe Schwierigkeiten, das Wesentliche aus den vielen Zeilen Kleingedrucktem herauszufiltern. Fazit der Kammer: Die Gestaltung des Werbeprospekts verstößt gegen das Transparenzgebot und führt Kunden in die Irre.

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