Telefonaktion des General-Anzeigers Hilfe bei Zwist mit Nachbarn oder Mieten
Bonn · Experten des Mieterbunds und von Haus & Grund stehen am kommenden Dienstag von 16 bis 18 Uhr bei der GA-Telefonaktion zur Verfügung. Obe es um Streit mit den Nachbarn oder Krach wegen der Miete geht: Hier gibt es fachkundigen Rat.
Sowohl Mieter als auch Vermieter haben Rechte und Pflichten. Doch über deren Auslegung geraten beide Parteien häufig in Streit. Betroffene und Interessierte können ihre Fragen bei einer GA-Telefonaktion zum Thema „Recht in Haus und Hof“ an Experten stellen.
Die Telefonaktion findet am Dienstag, 7. September, von 16 bis 18 Uhr statt. Folgende Experten stehen am Telefon für Auskünfte zur Verfügung:
■ Wolfgang Lang, Syndikusrechtsanwalt und Rechtsberater von
Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg ist erreichbar unter: 0228/66 88-275
■ Christof Ankele, Rechtsanwalt und Rechtsberater (Beratungsstelle Honnef) von Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg: 0228/66 88-277
■ Beate Wieloch, Rechtsanwältin und Rechtsberaterin beim Deutschen Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr: 0228/66 88-278
■ Jürgen Schönfeldt ist Geschäftsstellenleiter des Deutschen Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr: 0228/66 88-274
Was tun, wenn der Vermieter das Leben schwer macht, wenn Nachbarn laute Partys feiern oder häufig auf dem Balkon grillen, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Wohngemeinschaft eröffnet oder die Miete nicht pünktlich gezahlt wird? Dann ist guter Rat oft teuer. Am Dienstag gibt es ihn kostenlos bei der Telefonaktion. Welche Miethöhe ist bei Neuverträgen zulässig, wann sind Mieterhöhungen erlaubt? Was sollte ein Mieter beachten, wenn er seine Wohnung renovieren möchte? Kann der Mieter für Kleinreparaturen zur Kasse gebeten werden? Was darf bei den Nebenkosten alles eingerechnet und umgelegt werden? Zu allen Fragen im Beziehungsgeflecht von Mietern, Vermietern und Nachbarn geben die Experten Tipps.
Wenn der Herbst kommt, ist die Beseitigung des abgefallenen Laubs oft Grund für Zwistigkeiten, insbesondere wenn dieses auf Nachbargrundstücke geweht wird. Vieles ist im Nachbarrecht geregelt, die Experten wissen wie.
Mängel in der Wohnung
Auch bei Mängeln in der Wohnung ist oft nicht klar, wer verantwortlich ist. Es gilt: Mieter müssen Mängel in der Wohnung anzeigen. Denn nur dann haben Vermieterinnen und Vermieter auch die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. Wird ein Defekt nicht gemeldet und es entstehen Folgekosten, können diese deshalb nicht automatisch dem Vermieter angelastet werden. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Hanau (Az.: 2 S 123/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem verhandelten Fall ging es um erhebliche Nebenkostennachzahlungen.
Ein defekter Spülkasten in der Wohnung hatte einen deutlich erhöhten Wasserverbrauch verursacht, der durch den Versorger abgerechnet wurde. Der Vermieter hatte diese Kosten in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt. Diese Abrechnung hatte das Amtsgericht in erster Instanz bestätigt, der Mieter legte jedoch Berufung ein und gab an, dass der vermehrte Wasserverbrauch für ihn weder sichtbar noch hörbar gewesen wäre. Somit hätte er den Vermieter gar nicht früher informieren können.
Das Urteil: Das Landgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Es sei schlicht kaum vorstellbar, dass ein so massiver durch einen defekten Spülkasten verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. Denn auch ein häufig ortsabwesender Mieter muss seine Wohnung regelmäßig kontrollieren.
Schimmel und Mietminderung
Ein weiteres aktuelles Urteil: Schimmel in der Wohnung berechtigt zur Mietminderung. Das gilt vor allem für Schimmelschäden, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten auftreten. Eine Mietminderung um zehn Prozent ist gerechtfertigt, wenn der Schaden immer wieder auftritt, befand das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 37 C 1506/19), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 7/2021) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet. Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung darf Mietern nicht untersagt werden, wenn es im Haus keinen Trockenraum gibt.