Kartellamt: Post muss mehr Wettbewerb zulassen

Bonner Konzern will rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen - Brief-Monopol bis Ende 2007 - Rabatt-Praxis soll gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen

  Das Bundeskartellamt  untersagte dem Noch-Monopolisten, mittelständische Konkurrenten weiterhin beim Abholen und Vorsortieren von Massensendungen zu behindern oder zu diskriminieren.

Das Bundeskartellamt untersagte dem Noch-Monopolisten, mittelständische Konkurrenten weiterhin beim Abholen und Vorsortieren von Massensendungen zu behindern oder zu diskriminieren.

Foto: ap

Bonn. (dpa) Die Deutsche Post muss bei der Briefbeförderung von sofort an mehr Wettbewerb durch kleinere Konkurrenten zulassen. Das verfügte das Bundeskartellamt in Bonn.

Dabei geht es um so genannte postvorbereitende Tätigkeiten wie das Abholen, Vorsortieren und Einliefern von Briefen unter 100 Gramm. Die Post, die auf dem Briefsektor noch bis Ende 2007 ein weit reichendes, staatlich geschütztes Monopol hat, will rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Von dem Beschluss der Bonner Wettbewerbshüter sollen vor allem konkurrierende mittelständische Postdienstleister profitieren. Sie werden nach Ansicht des Kartellamts von der Post behindert oder diskriminiert. Die Behörde hatte die Post bereits Anfang November abgemahnt. Auch die EU-Kommission in Brüssel hat in dieser Sache ein Verfahren gegen die Post eröffnet.

Die Deutsche Post werde gegen die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Beschwerde einlegen und im Eilverfahren auch die Aufhebung des Sofortvollzugs beantragen, sagte Sprecher Uwe Bensien. Die Post könne sich auf das nationale Postgesetz berufen und gehe davon aus, dass der Teilbereich der postvorbereitenden Tätigkeiten ein Teil ihrer Exklusivrechte sei.

Das Kartellamt kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die Post mit ihrer Rabatt-Praxis für Großkunden bei den postvorbereitenden Tätigkeiten gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoße. Kleine und mittlere Unternehmen erreichten mit ihren Briefsendungen in der Regel nicht die von der Post vorgegebenen Mindestmengen für solche Rabatte. Bislang gewähre die Post hier Rabatte von drei 21 Prozent, jedoch nur ihren eigenen Großkunden, aber auch der PostCon Deutschland als einer eingetragenen Genossenschaft.

Die Post muss nach der Kartellamts-Entscheidung ihre Rabatte für die Anlieferung von vorsortierten Massensendungen in ihren Briefzentren zukünftig auch dann gewähren, wenn Wettbewerber die Briefe von verschiedenen Absendern abholen und vorsortieren, um sie anschließend gebündelt („konsolidiert“) der Post zu übergeben.

Falls die Untersagung rechtswirksam wird, droht der Post ein Umsatzverlust. Er werde sich auf maximal 150 bis 200 Millionen Euro pro Jahr belaufen, jedoch in dieser Höhe frühestens 2007 voll wirksam, erläuterte Bensien.

Die Post könne sich nicht auf ihre Exklusivlizenz berufen, die ihr im Postgesetz eingeräumt werde, begründete das Kartellamt seine Entscheidung. Auch nach Auffassung der EU-Kommission verstoße das deutsche Postgesetz insoweit gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Marktöffnung, als es postvorbereitende Dienste bei Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm exklusiv der Post vorbehalte. „Die Berufung auf eine europarechtswidrige nationale Vorschrift kann jedoch in keinem Fall eine Behinderung oder Ungleichbehandlung anderer Unternehmen rechtfertigen.“

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