Schlaglöcher auf der Straße Kaum Chancen auf Kostenübernahme

KÖLN · Die Kommunen haften nur selten, wenn ein Auto auf schlechten Straßen zu Schaden kommt. Ein Kläger musste diese schmerzliche Erfahrung machen.

 Ist der Zustand der Straße gut erkennbar, muss der Autobesitzer angemessen fahren. Die Kommune zahlt bei Schäden am Auto nichts.

Ist der Zustand der Straße gut erkennbar, muss der Autobesitzer angemessen fahren. Die Kommune zahlt bei Schäden am Auto nichts.

Foto: picture alliance / dpa

Deutschlands Straßen sind wirklich nicht mehr im besten Zustand. Da kann ein Schlagloch oder auch ein unbefestigter Straßenrand schnell zu Schäden am Fahrzeug führen. Auf den Kosten bleibt der Fahrzeughalter aber oft sitzen. Denn nur in sehr wenigen Fällen haften die Kommunen, wie aus einem Urteil des Landgerichts Köln (5 O 403/15) hervorgeht.

Diese Erfahrung musste ein Kläger machen, der auf einem asphaltierten Weg mit unbefestigtem Straßenrand in ländlich geprägtem Gebiet unterwegs war. Der bot zwar Platz für zwei entgegenkommende Fahrzeuge, hatte aber keine Fahrbahnmarkierung. Der Kläger geriet mit seinem Fahrzeug über den unbefestigten Straßenrand, der nach der Behauptung des Klägers, teilweise zehn Zentimeter tief weggebrochen war. Auf den Reparaturkosten blieb er aber sitzen.

Grundsätzlich sind zwar Kommunen, Länder und der Bund für den Zustand ihrer öffentlichen Straßen verantwortlich. Das bedeutet aber nicht, dass die Kommune grundsätzlich haftet, wenn die Straße die Ursache für Fahrzeugschäden ist, so das Gericht. Vielmehr sind für eine Amtshaftung Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße entscheidend. Damit eine Kommune die Verantwortung trägt, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein und zusätzlich vom Geschädigten bewiesen werden.

Die Straße muss in einem verkehrswidrigen Zustand sein. Das ist vor allem zweifelhaft bei Straßen mit unbefestigtem Rand. Dass es hier bei Gegenverkehr zu Schäden kommt, liegt möglicherweise allein daran, dass die Straße gar nicht breit genug sein konnte. Das ist zwar ärgerlich für Autofahrer, macht die Straße aber nicht zwangsläufig verkehrswidrig, so das Landgericht Köln.

Sodann muss die Kommune eine Verkehrssicherungspflicht auch tatsächlich verletzt haben. Entscheidend ist, welche im jeweiligen Fall vermisste Bemühungen konkret überhaupt zu erwarten waren. Auch hier geht es wieder maßgeblich um die Verkehrsbedeutung des jeweiligen Weges. Aber ganz gleich, ob vielleicht spiegelglatte Autobahn oder löchriger Waldweg: In jedem Fall kann nur eine hinreichende und keine absolute Sicherheit der Straße erwartet werden. Was mit offenen Augen bei angepasster Geschwindigkeit für einen aufmerksamen Fahrer an Schäden rechtzeitig zu erkennen ist, kann keine Pflichtverletzung begründen. Deshalb gibt es entgegen weit verbreiteter Annahmen auch keine bestimmte Schlaglochtiefe, bei deren Überschreiten die Kommune generell haften würde, so das Landgericht.

Schließlich muss ein Geschädigter noch beweisen, dass die Kommune an dieser Pflichtverletzung überhaupt ein Verschulden trifft. Das entfällt möglicherweise schon dann, wenn die Kommune die Straße in angemessenen Abständen kontrolliert hat. Und auch hier ist die Verkehrsbedeutung der Straße wieder entscheidend.

Im vorliegenden Fall komme eine Haftung der Kommune nicht in Betracht, so das Kölner Landgericht, weil die Straße aufgrund ihrer geringen Verkehrsbedeutung schon nicht in einem verkehrswidrigen Zustand war, aber der tatsächliche Zustand der Straße in ihrem durchaus übersichtlichen Verlauf auch erkennbar war. Der Kläger hätte hier mit den erkennbaren schroffen, unbefestigten Straßenrändern rechnen und sich darauf einstellen, also bei einer dem Zustand der Straße angepassten Geschwindigkeit „auf Sicht“ fahren müssen. Dann nämlich hätte er die Abbruchkante rechtzeitig erkennen können. Da kam es dem Gericht schon nicht mehr darauf an, ob die von der Kommune durchgeführten Kontrollen des Weges alle drei Monate ausreichend waren.

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