Billigflieger Ryanair gegen Fluggastportale

KÖLN · Der Billigflieger erschwert die Abtretung von Entschädigungsansprüchen. In seinen neuen Geschäftsbedingungen verlangt Ryanair, dass der Fluggast seine Forderungen selbst geltend macht.

 Ryanair verlangt von den Fluggästen, ihre Ansprüche auf Schadenersatz selbst geltend zu machen.

Ryanair verlangt von den Fluggästen, ihre Ansprüche auf Schadenersatz selbst geltend zu machen.

Foto: picture alliance / dpa

Ryanair geht auf Konfrontationskurs zu Inkassogesellschaften. Der irische Billigflieger versucht, es diesen Firmen, die im Auftrag von Fluggästen deren Rechte bei Verspätungen oder Flugausfällen einfordern, so schwer wie möglich zu machen.

Ryanair verlangt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 18. Oktober 2016, dass der Fluggast Entschädigungsforderungen zunächst selbst geltend macht. Er soll Ryanair auch eine Frist von 28 Tagen oder eine nach dem anwendbaren Recht vorgesehene Frist zur Reaktion lassen, bevor seine Ansprüche an einen Dienstleister abtreten kann. Geltend machen sollen die Fluggäste Ansprüche auf der Ryanair-Internetseite.

Zuvor hatte der Billigflieger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sogar ein generelles Abtretungsverbot festgeschrieben. Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Köln (Az: 113 C 381/16) hatte Ryanair seine AGB dann geändert. Doch dass die neue Fassung der Ryanair-AGB ebenfalls unwirksam ist, glauben zumindest die Anwälte der Fluggastportale. Sie zeigen sich zuversichtlich für weitere rechtliche Auseinandersetzungen. Zumal sie zuletzt auch erfolgreich dagegen klagten, dass Ryanair trotz einer Abtretung die Entschädigung an den Fluggast zahlte und nicht an das Fluggastportal, dass die Forderung zuvor angekauft hatte (AG Bühl, AZ 3 C 214/16).

Fluggäste steht bei nervenaufreibender Wartezeit oder bei Flugausfällen eine Entschädigung zu. Bis zu 600 Euro erhalten sie laut einer EU-Regelung. Und das ärgert dann die Airlines. Denn für einen Billigflug in die Ferne haben sie möglicherweise nur 200 eingenommen, zahlen letztlich also 400 Euro drauf.

Entsprechend zugeknöpft reagieren sie auf Schadenersatzforderungen. Ansprüche werden mit dem Hinweis auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ zurückgewiesen und die Zahlung verweigert. Das wahrscheinliche Kalkül: Die Fluggäste geben auf. Um ihren Anspruch durchzusetzen müssen sie Zeit aufwenden und möglicherweise auch Geld. Ein Rechtsanwalt muss beauftragt werden, der möglicherweise Vorkasse verlangt, und schließlich trägt der Fluggast das Prozessrisiko.

Hier kommen die Fluggastportale ins Spiel. Sie übernehmen die Forderung und tragen das Prozessrisiko, verlangen dafür aber eine Gebühr, die auch schon einmal die Hälfte der Forderung ausmachen kann. Dafür bekommen die Fluggäste kurzfristig Geld.

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