Verbrauchertipp Auf diese Unterstützung können schwangere Unternehmerinnen setzen

Frankfurt · Schwanger sein ist ein Abenteuer. Selbständig sein auch. Schwanger und selbstständig? Eine Herausforderung. Wer rechtzeitig plant und seine Ansprüche kennt, wird Kind und Job einfacher gerecht kommt finanziell vielleicht leichter über die Runden.

 Bevor Mitarbeiterinnen dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft berichten, sollten sie einen Zukunftsplan entwickelt haben.

Bevor Mitarbeiterinnen dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft berichten, sollten sie einen Zukunftsplan entwickelt haben.

Foto: picture alliance / dpa-tmn/Andrea Warnecke
  • Mutterschutz: Für Arbeitnehmerinnen regelt das Mutterschutzgesetz, bis wann, wie lange, unter welchen Bedingungen und ab wann sie wieder arbeiten dürfen. Für Unternehmerinnen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Ihre Vorgabe ist das Gefühl für den eigenen Körper, ihr Mutterinstinkt und der gesunde Menschenverstand. Die Mutterschutzregeln können aber als Orientierung gelten.
  • Mutterschaftsgeld: Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Ersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Es wird an erwerbstätige Frauen, die während der Mutterschutzfrist keiner Beschäftigung nachgehen, als Entgeltersatz gezahlt. Selbständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld erhalten. Voraussetzung für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige: Sie haben einen Krankengeldanspruch mitversichert.
  • Private Krankenversicherung: Viele Selbständige sind privat krankenversichert. Jedoch: „Die private Krankenversicherung zahlt kein Mutterschaftsgeld wie die gesetzliche Krankenversicherung“, sagt Versicherungsexperte Oliver Mest. „Selbständige erhalten aber vom Bundesversicherungsamt auf Antrag ein Mutterschaftsgeld von einmalig 210 Euro.“ Mest empfiehlt, einen Vertrag zu wählen, den die Versicherungsnehmerin während der Elternzeit beitragsfrei stellen kann. Der Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen gilt seit 2017 als Versicherungsfall. Das bedeutet, dass die Versicherung für diesen Zeitraum das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlt, sofern generell ein Krankentagegeld mit abgeschlossen wurde.
  • Elterngeld: Eltern, die für ihr Baby oder Kind eine Auszeit vom Job nehmen, können Elterngeld oder Elterngeld Plus beantragen. Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler. Vater Staat zahlt einem Elternteil in Elternzeit über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten einen Teil des Gehalts – oder bei Selbständigen einen Prozentsatz eines fiktiven Nettoeinkommens. Alleinerziehende und Eltern, die die Elternzeit teilen, haben insgesamt maximal 14 Monate Anrecht auf das Basiselterngeld. Mit dem Elterngeld Plus können Eltern ihren Elterngeldanspruch unter bestimmten Bedingungen verlängern. Sie erhalten dann maximal doppelt so lange einen niedrigeren Elterngeld-Satz.

Die Reihe „Verbrauchertipp“ erscheint montags im GA und bietet Service rund um Verbraucherthemen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort