Verbrauchertipp Das sind die Fallen beim Berliner Testament

Bonn · Ehepartner setzen sich im sogenannten Berliner Testament oft gegenseitig als Erben ein. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten.

 Der letzte Wille: Für Familien bietet sich in vielen Fällen das sogenannte Berliner Testament an. Dabei sind nicht zuletzt steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Der letzte Wille: Für Familien bietet sich in vielen Fällen das sogenannte Berliner Testament an. Dabei sind nicht zuletzt steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Foto: dpa/DPA

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können in einem gemeinsamen Testament ihren beiderseitigen letzten Willen niederlegen. Im beliebten „Berliner Testament“ setzen sie sich dabei gegenseitig als Alleinerben und meist die Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden als Schlusserben ein.

  • Die Bindungswirkung: In einem Ehegattentestament werden in der Regel wechselseitige Verfügungen getroffen, die eine strenge Bindungswirkung haben. Eine Änderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mit dem Tode des ersten Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht. Wurde der überlebende Ehegatte in dem Testament nicht zu einer anderweitigen Verfügung ermächtigt, erlangt er seine Testierfreiheit nur zurück, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
  • Die Steuerfalle: Das Berliner Testament kann bei größeren Vermögen auch erbschaftsteuerlich von Nachteil sein. „Damit kann diese Testamentsform sogar ungünstiger sein als die gesetzliche Erbfolge, weil der erste Erbfall in eine höhere Steuerprogressionsstufe kommen kann, in jedem Fall aber Kinderfreibeträge verschenkt werden“, sagt Agnes Fischl-Obermayer, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin von der Kanzlei Convocat aus München. Vereinfachtes Beispiel: Nach dem Tod des Mannes erbt die Ehefrau 1.000.000 Euro. Schlusserben sind die beiden Kinder. Abzüglich ihres gesetzlichen Freibetrages von 500.000 Euro muss die Frau für die Restsumme von 500.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Hätten die Kinder gleich mitgeerbt, wäre der Fiskus leer ausgegangen. Einige Jahre später stirbt die Mutter und hinterlässt ebenfalls 1.000.000 Euro. Davon sind je Kind 400.000 Euro steuerfrei. Auf den Rest fallen abermals Steuern an.
  • Die Pflichtteilsproblematik: Pflichtteilsberechtigte, wie die gemeinsamen Kinder, können beim Tode des erstverstorbenen Elternteils ihren Pflichtteil verlangen. „Ist mit dem den Pflichtteil fordernden Kind keine Einigung zu erzielen, muss dieser Anspruch durch Zahlung eines Geldbetrags erfüllt werden“, sagt Fischl-Obermayer. Sind die Vermögenswerte nicht flüssig, kann zum Beispiel der Verkauf des Familiensitzes drohen. Daher ist es ratsam, vorher bei den Kindern für den Nachlass des erstverstorbenen Ehepartners einen notariellen Pflichtteilsverzicht einzuholen. „Sollten sich diese nicht darauf einlassen, besteht die Möglichkeit, eine Strafklausel einzufügen“, rät die Expertin Fischl-Obermayer weiter. Diese bestimmt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.
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