Bei Eintritt in die gesetzliche Krankenkasse Es gibt neue Regeln für Privatversicherte

Berlin · Demnach darf ein Rentner dann wechseln, wenn er oder sie in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit Mitglied einer Krankenkasse war.

Im Alter steigen die Beiträge für privat Krankenversicherte oft stark an. Die monatliche Zahlung überfordert Männer und Frauen mit geringer Rente häufig. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) war bisher nur bis zum 55. Lebensjahr möglich. Aber seit 1. August können einige Rentner oder angehende Ruheständler doch noch auf eine Wechselmöglichkeit hoffen. Zu Monatsbeginn ist eine Änderung im Sozialrecht in Kraft getreten.

Kernstück ist ein neuer Passus in der sogenannten 9/10-Regelung. Danach darf ein Rentner dann in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten, wenn er oder sie in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit Mitglied einer Krankenkasse war. Angenommen, das Erwerbsleben dauerte 40 Jahre. Die zweite Hälfte umfasste 20 Jahre. 9/10 davon sind 18 Jahre. Bei dieser Rechnung wird vom ersten Tag des Berufslebens alles berücksichtigt. Neu ist nun, dass Kinder bei der erforderlichen Mitgliedszeit recht großzügig berücksichtigt werden.

Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind rechnet die Sozialversicherung künftig drei Jahre Mitgliedschaft an. „Das ist eine gute Nachricht für alle Rentner, die bisher viel Geld für ihre Krankenversicherung bezahlen mussten“, sagt die Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater, Marina Herbrich. Denn mit einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung könne viel Geld gespart werden. Auch freiwillige Kassenmitglieder dürften deutlich weniger Beiträge bezahlen.

Die Neuregelung betrifft Mütter und Väter, denn beide Elternteile erhalten pro Kind drei Jahre gutgeschrieben. In der Beispielrechnung müssten Eltern mit zwei Kindern nur noch zwölf Jahre freiwillig oder verpflichtet Kassenmitglied gewesen sein, um zur GKV zu wechseln. Wie viele Rentner die neue Regelung nutzen werden, ist nicht bekannt. Die Anrechnung der Kinderzeiten ist großzügig angelegt. Es kommt zum Beispiel nicht darauf an, dass Mütter oder Väter die Kinder selbst betreut haben. Auch wenn das Kind schon in den ersten drei Jahren nach der Geburt gestorben ist, werden volle drei Jahre angerechnet. Dass die Erwerbstätigkeit für die Erziehung unterbrochen oder ein Kind erst nach dem 18. Lebensjahr adoptiert oder in Pflege genommen wurde, spielt keine Rolle. Wichtig ist die Gesetzesänderung in einigen Fällen auch für Erwerbstätige, die kurz vor dem Ruhestand stehen. Sie sollten ausrechnen, ob für sie ein Wechsel infrage kommt. Laut Herbrich kann es sich in Einzelfällen lohnen, noch ein wenig mit dem Rentenantrag zu warten, wenn sich dadurch die 9/10-Voraussetzung erfüllen lässt. Liegt erst einmal ein Rentenbescheid vor, ist es zu spät. Ein laufender Antrag lässt sich jedoch noch zurückziehen. Hier raten Experten, einen Berater aufzusuchen. Das können private Rentenberater oder die Fachleute der Krankenkassen sein. Das Gesetz sieht keine automatische Umstellung bereits laufender Mitgliedschaften vor. Die Krankenkassen sind zwar zur Beratung und Information über die neuen Möglichkeiten verpflichtet, doch ein Blick auf die Internetseiten von AOK und Barmer-GEK lässt vermuten, dass das Interesse der Kassen an weiteren, für sie vergleichsweise teuren Mitgliedern nicht sehr groß ist.

„Das Antragsverfahren ist formlos“, erläutert Rentenberaterin Herbrich. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder oder Nachweise zur Pflegeelternschaft oder Adoption reichen demnach aus. Damit wenden sich freiwillig Versicherte an ihre Krankenkasse. Privat Versicherte suchen sich eine für sie geeignete Krankenkasse aus und beantragen dort die Mitgliedschaft. Nach Einschätzung der Expertin lohnt sich die Rückkehr in die GKV aber nicht für alle privat Versicherten. Wenn jemand eine hohe Betriebsrente beziehe, könne der Wechsel am Ende teurer werden. Denn für die Betriebsrenten müssten die Rentner Krankenkassenbeiträge entrichten.

Die Berechnung der Beiträge für Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR), wie dieser Teil der GKV korrekt heißt, ist kompliziert. „Auf die Einkommensgruppen entfallen unterschiedliche Beitragssätze“, erklärt das Verbraucherportal Finanztip.de. Für die gesetzliche Rente werden 7,3 Prozent fällig. auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten wird der volle Satz von 14,6 Prozent berechnet. Mieteinahmen, Kapitaleinkünfte oder private Renten bleiben beitragsfrei. Bei freiwillig KvdR-Versicherten werden diese Zusatzeinnahmen mit einem Beitragssatz von 14 Prozent belegt.

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