Recht auf Entschädigung So wehren sich Urlauber bei Reiseproblemen

Bonn · Zwischen Wasserrohrbruch, zu lauten Mit-Urlaubern und eintönigem Essen: Vieles kann den Urlaub vermiesen. Die erholsame Freizeit ist dahin, doch ist es auch das Geld? Welche Rechte haben Urlauber - und darf man sich bei Flugausfall einen Privatjet mieten?

Wie bekommt man sein Geld zurück? Was muss man tun?

Sich möglichst kurzfristig beim Reiseleiter beschweren und eine sofortige Abhilfe fordern. Diese sollte kostenfrei erfolgen. Eine schriftliche Zusicherung zu verlangen hilft, um später ein Fehlverhalten des Veranstalters nachzuweisen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, oder zeigt sich unkooperativ, darf der Urlauber auf Kosten des Veranstalters ein neues Hotel mit ähnlicher Ausstattung suchen. Wichtig ist, dem Veranstalter zuvor eine ausreichende Frist zur Beseitigung der Mängel gewährt zu haben. Bei Gesprächen mit der Reiseleitung sollte stets ein Zeuge anwesend sein. Da der Reiseleiter kein Rechtsvertreter des Veranstalters ist, kann er nur zur Beseitigung der Mängel beitragen. Forderungen sind im Nachgang der Reise direkt an den Veranstalter zu richten. Dieser Forderung ist im Idealfall eine Dokumentation des Mangels beizulegen, etwa ein Foto.

Wieviel Zeit haben Urlauber, um die Forderungen geltend zu machen?

Bei Reisen, die vor dem 30. Juni 2018 gebucht wurden, muss ein Antrag auf Kostenrückerstattung innerhalb von einem Monat erfolgen. Bei Reisen, die nach dem 1. Juli 2018 gebucht wurden, müssen Reisende innerhalb von zwei Jahren die Kosten zurückverlangen.

Wieviel Geld gibt es bei welchen Mängeln zurück?

Bei massiven Schäden am Zimmer wie Ungezieferbefall, Schimmel oder Rissen an Tapeten und Wänden kann eine Minderung von zehn bis 50 Prozent geltend gemacht werden.

Wenn der Strand weiter vom Hotel entfernt ist als angegeben, gibt es fünf bis 15 Prozent. Wenn der Meerblick fehlt, kann der Urlauber fünf bis zehn Prozent zurückverlangen. Auch eintöniges oder ungenießbares Essen kann zu einer Reisepreisminderung führen – um bis zu 30 Prozent. Fehlender Pool, Strand oder ausgefallene Klimaanlagen können mit zehn bis 20 Prozent veranschlagt werden.

Wie sieht es bei einer Bahnfahrt aus?

Für verspätete Züge kann man mit Formularen, die es etwa auf der Webseite der Deutschen Bahn gibt, Entschädigungsansprüche geltend machen. Ab einer Stunde Verspätung am Zielbahnhof gibt es 25 Prozent des Ticketpreises. Nach zwei Stunden sind es sogar 50 Prozent des Preises. Ab einer Stunde Verspätung darf der Reisende seine Fahrt an einem Halt auf dem Weg abbrechen und bekommt anteilig den Preis erstattet. Wem die umfangreichen Formulare zu undurchsichtig sind, der kann sich auch in Reisezentren der Deutschen Bahn melden, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Und wie verhält es sich bei einer Flugreise?

Landet man am Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung, kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Diese richtet sich nach den zurückgelegten Kilometern. Bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bis zu 3500 Kilometern gibt es 400 Euro. Bei Strecken, die länger als 3500 Kilometern sind, gibt es 600 Euro.

Kommt man bei einer Pauschalreise aufgrund eines verspäteten Fliegers mehr als einen Tag zu spät am Urlaubsort an, so kann der Preis anteilig gemindert werden. Beispiel: Bei einem Tag Verspätung und zehn Urlaubstagen insgesamt kann zehn Prozent des Preises zurückverlangt werden.

Bei außergewöhnlichen Umständen gibt es jedoch keine Erstattungen. Experten der ARAG warnen deshalb davor, dass Fluggesellschaften vermeintlich außergewöhnliche Umstände vorschieben würden. Technische Probleme und krankes Personal seien keine Umstände, die außergewöhnlich seien. Streiks oder Wetterereignisse fallen jedoch darunter.

Wann gibt es kein Geld zurück?

Kein Grund für eine Erstattung ist es übrigens, auf einer Nil-Kreuzfahrt keine Pommes serviert zu bekommen. Das urteilte ein Hamburger Gericht. Kartoffeln seien keine landestypische Beilage. Ebenso verhält es sich bei der Zusammensetzung der anderen Hotel-Bewohner. Urlauber aus Düsseldorf klagten, weil 80 Prozent der Mit-Urlauber Russen waren und sich schlecht benähmen. Vor Gericht hielt das nicht stand. Das Benehmen von Menschen werde stets subjektiv wahrgenommen.

Und wenn der Flug zur Kreuzfahrt ausfällt, muss der Veranstalter trotzdem keinen Privatjet bezahlen, das urteilte das Landgericht in Köln.

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