Recht der Kleinaktionäre Streit um Abfindung der Postbank-Aktionäre

KÖLN · Steht den Kleinaktionären eine Nachbesserung ihrer Abfindungen aus dem Jahr 2010 zu oder nicht? Das Oberlandesgericht Köln sieht dazu keinen Anlass.

 Die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank im Jahr 2010 hat ein längeres juristisches Nachspiel.

Die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank im Jahr 2010 hat ein längeres juristisches Nachspiel.

Foto: Benjamin Westhoff

Muss die Deutsche Bank die Abfindung der Kleinaktionäre der Postbank nachbessern? Darüber wird vor Gericht gestritten. Viele Kleinaktionäre nahmen 2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot für 25 Euro je Aktie an. Die Kläger behaupten, die Deutsche Bank habe schon vorher, zusammen mit dem damaligen Großaktionär Deutsche Post AG, maßgeblichen Einfluss auf die Postbank ausgeübt, und sie hätte deshalb früher ein Pflichtangebot machen müssen, das deutlich höher ausgefallen wäre, weil die Postbank-Aktien an der Börse in diesem Zeitraum höher bewertet wurden als später.

Deutsche Bank und Deutsche Post argumentieren, es habe kein abgestimmtes Verhalten (Action in Concert) hinsichtlich der Postbank gegeben und daher auch keine Verpflichtung zu einem Übernahmeangebot, bevor die Beteiligung 30 Prozent überschritten habe. Der 13. Zivilsenat am Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch erklärt, dass es keinen vorzeitigen Einfluss der Deutschen Bank auf die Geschäftspolitik der Postbank erkennen könne. Die Deutsche Bank hat demnach gute Chancen, ungeschoren aus der Sache heraus zu kommen.

Dem steht wohl auch ein Urteil des Landgerichts Köln nicht im Wege. Das Landgericht hat in einer erst 2014 erhobenen Klage mit gleicher Zielrichtung den Klägern kürzlich Recht gegeben und ihnen einen Anspruch auf Nachzahlung eingeräumt. Der 13. Zivilsenat des OLG, bei dem das Verfahren in der Berufung landen würde, kritisierte das Urteil des Landgerichts jedoch in mehreren Punkten und bezeichnete die eine oder andere Begründung als spekulativ.

Vor dem OLG ging es nicht zuletzt um die Bedeutung der üblichen Interessenschutzklausel zwischen Käufer (Deutsche Bank) und Verkäufer (Deutsche Post). Sie soll sicherstellen, dass an dem Vertragsgegenstand (Postbank) bis zum Vollzug (Closing Day) der Transaktion nichts Wichtiges mehr geändert wird, der Status quo also erhalten bleibt. Die Kläger meinen, gerade dank dieser Klausel habe die Deutschen Bank die Postbank unzulässig beeinflusst, ehe sie auf über 30 Prozent der Stimmrechte kam. Das OLG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.

Die Anlegerschützer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) gehen nach dem Urteil des Landgerichts Köln davon aus, dass den Altaktionären die Differenz zu den 57,25 Euro zusteht, die die Deutsche Bank damals für Postbank-Aktien bezahlt hat – also noch 32,25 Euro je Aktie. Vorausgesetzt, dass die Ex-Postbank-Anleger ihre Ansprüche vor Gericht auch geltend machen. Und das müsste noch vor Jahresende geschehen, denn dann verstreicht die Verjährungsfrist in diesem Fall.

Weil erfahrungsgemäß aber sehr wenige Anleger auch wirklich vor Gericht ziehen – sie scheuen berechtigterweise eine Niederlage, denn die kann durchaus teuer sein – haben die Anlegerschützer die Kooperation mit einem Prozessfinanzierer aus Großbritannien gesucht und gefunden.

Mit diesem Prozessfinanzierer können Altanleger der Postbank nun ohne Risiko eine Klage gegen die Deutsche Bank anstrengen. Denn sollte der Prozess verloren gehen, so kommt – der Name sagt es schon – der Prozessfinanzierer für die Gerichts- und Anwaltskosten auf. Sollten die Klagen gegen die Deutsche Bank aber durchkommen, so streicht der Prozessfinanzierer 30 Prozent der erstrittenen Summe ein. „Der Anleger hat dabei keinerlei Risiko“, sagt DSW-Präsident Marc Tüngler.

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