Verbraucherzentralen fordern Staatshaftung Diese rechtlichen Fragen wirft die Thomas-Cook-Pleite auf

Berlin · Nach der Insolvenz des Reiseunternehmens Thomas Cook zeichnet sich ein Streit zwischen dem Bundesjustizministerium und Zurich ab. Denn der Versicherungsumfang ist bisher ungeklärt.

 Der deutsche Reiseveranstalter Thomas Cook war bei Zurich gegen Insolvenz versichert.

Der deutsche Reiseveranstalter Thomas Cook war bei Zurich gegen Insolvenz versichert.

Foto: dpa/Silas Stein

Meist sorgen vor allem die Bilder gestrandeter Urlauber bei der Pleite eines Reiseveranstalters oder einer Fluggesellschaft für Schlagzeilen. Mit der Rückholung verschwindet das Thema schnell wieder von den ersten Seiten. Die Reise ist bezahlt, der Veranstalter insolvent.

Eigentlich soll der Sicherungsschein, den es für jede Pauschalreise gibt, die Kunden vor einem Schaden schützen. Doch diese 2017 letztmals geänderte Regelung hat einen Haken - die Haftungsobergrenze von 110 Millionen Euro pro Versicherungsunternehmen. In diesem Fall ist es die Zurich. Dieser Wert wird nach Schätzung von Experten im Falle Thomas Cook deutlich überschritten.

Reiseveranstalter muss gegen Insolvenz versichert sein

"Sie können davon ausgehen, dass dies bei weitem nicht reicht", sagt Zurich-Sprecher Bernd Engelien. Ist dies am Ende tatsächlich der Fall, erhalten die Betroffenen nur einen Teil des für die Reise bereits bezahlten Betrags, zurück. Laut Gesetz muss jeder Reiseveranstalter gegen eine Insolvenz versichert sein. Eigenständige Tochterunternehmen müssen auch über eine eigene Absicherung verfügen.

Doch die beispielhafte Annahme, dass sich die Haftungsobergrenze bei zwei eigenständigen Firmen verdoppelt, ist ein Irrtum. Der Maximalbetrag bezieht sich auf das Unternehmen, das Reiseveranstalter versichert. Mehr will die Assekuranz für die Regulierung des Schadens nicht ausgeben. Schlimmer noch: Dieser Maximalwert gilt nicht nur für die Reisemarken von Thomas Cook, sondern für alle Schäden, die innerhalb eines Jahres bei der Zurich aus der Branche auflaufen. Die Obergrenze aus dem Jahr 1993 wurde bei einer Gesetzesänderung 2017 beibehalten. Verbraucherschützer forderten einen viel höheren Deckel von 250 Millionen Euro. Doch die Bundesregierung folgte der Reiselobby.

Thomas-Cook-Insolvenz: Versicherungsumfang unklar

Die Policen sind für die Veranstalter teuer, auch weil die Unternehmen kaum über Vermögenswerte verfügen, um Probleme aus eigener Kraft zu bewältigen. Auf der anderen Seite wollte die Politik auch die Risiken für Versicherungen begrenzen. Gehen die Kunden, die bereits eine Reise angezahlt haben oder sogar den vollen Preis überwiesen haben, leer aus? Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) sieht hier den Steuerzahler in der Pflicht. "Der Staat muss haften", sagt VZBV-Reiserechtsexperte Felix Methmann.

Denn die betreffende Richtlinie der EU schreibe einen wirksamen Schutz der Urlauber vor Insolvenz vor. Noch eine weitere Hoffnung bleibt den Kunden, die um ihre Anzahlung bangen. Zwischen dem Bundesjustizministerium und der Versicherung bahnt sich ein millionenschwerer Streit an. "Wir stehen auf dem Standpunkt, dass die Kosten für die Rückholung der Urlauber und die Hotels nicht gedeckelt sind", erläutert ein Sprecher des BMJV. Dann wäre deutlich mehr Geld für die Regulierung der Schäden durch Anzahlungen vorhanden. Die Zurich sieht es anders. "In den 110 Millionen sind alle Zahlungen enthalten", stellt eine Sprecherin fest. Im Zweifel müssen am Ende wohl Gerichte klären, wie viel die Versicherung bezahlen muss.

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