Neues Infektionsschutzgesetz Was beim Homeoffice jetzt für Arbeitnehmer gilt

Bonn · Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz werden Arbeitnehmer erstmals rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten. Ausnahmen sind aber weiter möglich.

 Der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz eine Homeoffice-Pflicht mit Ausnahmen beschlossen.

Der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz eine Homeoffice-Pflicht mit Ausnahmen beschlossen.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Bislang konnten Beschäftigte in der Pandemie ins Büro gehen, wenn sie das wollten. Es gab in Deutschland nur eine Pflicht für Arbeitgeber, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, wo das möglich ist. Das war im Januar durch die Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung eingeführt worden. Den Beschäftigten stand es frei, ob sie das Angebot annehmen oder lieber vom Büro aus arbeiten.

Mit dem am Freitag in Kraft getretenen neuen Infektionsschutzgesetz werden Arbeitnehmer erstmals rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn der Job es möglich macht. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Und der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nach Hause schicken, wo „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Es soll der Regelfall werden, dass die Büroarbeit von zu Hause aus erledigt wird, wo es möglich ist.

Homeoffice-Regelung: Räumliche Enge als Ausnahme

Allerdings können Arbeitnehmer Ausnahmen geltend machen, warum das Arbeiten in der eigenen Wohnung für sie nicht zumutbar sei. Mögliche Ausnahmen für Beschäftigte sind in den förmlichen Erläuterungen zum Gesetzentwurf aufgeführt: „Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein“, heißt es dort. Für Ausnahmen ist kein großer formeller Akt notwendig: „Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus“, heißt es im Gesetz. Es müssen also keine Nachweise geliefert werden.

Kein Bußgeld für Arbeitnehmer bei Verstoß gegen Homeoffice-Pflicht

Kontrollbesuche des Arbeitgebers in der Wohnung und auch des Arbeitsschutzes sind unzulässig und vom Gesetz nicht vorgesehen, sagen Arbeitsrechtler. In der Arbeitsschutzverordnung ist geregelt, dass Arbeitgeber, die ihrer Pflicht, die Tätigkeit vom Homeoffice aus anzubieten, nicht nachkommen, mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro rechnen müssen.

Für Beschäftigte gilt dies allerdings nicht. Im Infektionsschutzgesetz gibt es keine Bußgelddrohungen.

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