Verbrauchertipp Wenn die Freistellungsaufträge nicht stimmen

Bonn · Auf Einnahmen aus Geldanlagen fällt eine Abgeltungsteuer an. Sparer sollten daher die Formulare regelmäßig kontrollieren, um ihren Freibetrag zu sichern.

 Die Anlage KAP auszufüllen, ist oft kein Muss. Es kann sich aber lohnen, wenn der Freistellungsauftrag ungünstig verteilt wurde.

Die Anlage KAP auszufüllen, ist oft kein Muss. Es kann sich aber lohnen, wenn der Freistellungsauftrag ungünstig verteilt wurde.

Foto: picture alliance / dpa-tmn

Einmal erteilt, geraten Freistellungsaufträge schnell in Vergessenheit. Dabei ist es sinnvoll, sie regelmäßig zu prüfen. Auf Einnahmen aus Kursgewinnen, Spargeldern, Dividenden und Zinspapieren fallen pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer an – plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Hausbank überweist das Geld direkt an den Fiskus.

Sparerfreibetrag: Anleger, die ihrer Bank jedoch rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen, bekommen bis zu 801 Euro pro Person ohne Steuerabzüge ausgezahlt. Für Verheiratete sind es gemeinsam 1602 Euro. Sparer können dieses Freistellungsvolumen bei einer einzigen Bank ausschöpfen oder auf mehrere Institute verteilen. Wichtig ist nur, dass man das steuerfreie Volumen insgesamt nur einmal nutzt. Für jede Bank ist nur ein Freistellungsauftrag nötig – er gilt dann für sämtliche Konten und Depots bei dieser Bank.

Überblick behalten: Nach einem Bankwechsel oder der Eröffnung neuer Konten wird das Freistellungsvolumen aber oft mehrfach genutzt. Durch die automatischen Meldepflichten der Banken fliegt das jedoch schnell auf. Deshalb sollten Sparer regelmäßig prüfen, welchen Banken sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben und wie hoch die Kapitalerträge dort waren.

Zu viel freigestellt:Inländische Banken müssen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Höhe der steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge ihrer Kunden übermitteln. Erhärtet sich durch den Blick auf die abrufbaren Informationen der Verdacht einer Steuerstraftat, etwa weil der Betroffene eine hohe Zahl von Konten führt und sein gesetzlich zulässiges Freistellungsvolumen mehrfach genutzt hat, können die Finanzbeamten gezielt die Offenlegung der Konten verlangen.

Die Konsequenzen: Wenn man vom Finanzamt angeschrieben wird, sollte man erst mal Ruhe bewahren. Denn oft ist die mehrfache Inanspruchnahme der Freistellungsaufträge nur aus Versehen erfolgt. Die Finanzämter wollen in der Regel niemanden vorschnell der Steuerhinterziehung beschuldigen. Wer für vergangene Jahre noch Steuerbescheinigungen der Banken hat, sollte diese einreichen und um eine Korrektur der Steuerabrechnung bitten. Im Regelfall werten die Finanzämter diese nachgereichten Unterlagen als „Selbstanzeige“ und sehen von weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ab. Die zu wenig bezahlten Steuern müssen aber nachgezahlt werden. Sechs Prozent Zinsen berechnet das Finanzamt zusätzlich.

In jedem Fall sollte man die beanstandeten Freistellungsaufträge für die Zukunft auf das gesetzlich zulässige Maß reduzieren.

Die Reihe „Verbrauchertipp“ erscheint montags im GA und bietet Service rund um Verbraucherthemen.

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