Firm im römischen Recht Die Rechtsschuld dauert ewig

Bonn. · Der Bonner Rechtshistoriker Gregor Albers wird für die international beste Nachwuchsarbeit zu antikem Recht ausgezeichnet

 Dr. Gregor Albers ist Experte in Sachen „Schuldrecht“ und beschäftigt sich gerne mit Grundsatzfragen.

Dr. Gregor Albers ist Experte in Sachen „Schuldrecht“ und beschäftigt sich gerne mit Grundsatzfragen.

Foto: Benjamin Westhoff

Das antike römische Recht ist das Fundament aller europäischen Rechtsordnungen. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahr 1900 fußt darauf. Trotzdem darf man die Rechtsetzung der Antike nicht einfach als feststehend hinnehmen. Ihr liegt bisweilen ein ganz anderes Rechtsverständnis zugrunde als es heute gilt. Was das im konkreten Fall bedeutet, hat der Bonner Nachwuchs-Rechtshistoriker Dr. Gregor Albers 2017 in seiner Dissertation an einem Beispiel aus dem Schuldrecht vorgestellt.

Albers‘ Arbeit hat jetzt ihr Echo in der Fachwelt gefunden. Der Autor, der aktuell in Bonn an seiner Habilitation arbeitet, wurde als elfter Preisträger in Prag mit dem „Premio Romanistico Internazionale Gérard Boulvert“ für das beste Erstlingswerk zu antiker Rechtsgeschichte in den Jahren 2016 bis 2018 ausgezeichnet. Der Preis ist mit 12 000 Euro dotiert und mit einer Goldmedaille des italienischen Staatspräsidenten versehen. Verbunden ist er mit einer Medaille der Universität Neapel. Albers war vor einer zwölfköpfigen, international besetzten Professoren-Jury unter 30 anderen Autoren aus zehn verschiedenen Ländern erfolgreich.

Zu seinem Nischenfach kam der gebürtige Kölner eher zufällig: Nach dem Abitur schrieb er sich zunächst in seiner Heimatstadt für Philosophie ein. „Weil das weniger Erkenntnis brachte, als ich mir naiv vorgestellt hatte, kam ich schnell davon ab und wollte dann etwas Nützlicheres lernen“, erzählt er. Stattdessen studierte Albers Jura in Münster. Aber als juristischer Handwerker sah er sich dann doch nicht: „So wandte ich mich besonders den sogenannten Grundlagenfächern zu und belegte deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtsvergleichung mit Kursen zum englischen und zum französischen Recht – und eben römische Rechtsgeschichte“.

Juristen dächten zu häufig innerhalb der Schranken der ihnen vertrauten Rechtsordnung, findet Albers. Vergleiche zeigten dagegen, dass es im Privatrecht „so etwas wie überzeitliche, sachlich begründete Rechtsprobleme gibt, deren Lösung man nicht einfach als politische Willkür betrachten sollte“. Dass etwa ein Käufer bei einem Mangel den Preis mindern könne, habe beim Kauf eines römischen Sklaven ebenso gegolten wie beim heutigen Kauf eines Autos. Wobei die Manager von VW und anderen Autofirmen dies nach Bekanntwerden der Diesel-Manipulationen für ihre deutschen Kunden lange nicht einsahen; der Ausgang in diesem Rechtsfall ist weiter völlig offen. Jedenfalls haben Begriffe wie Eigentum, Vertrag, Kauf, Auftrag, Leihe, Verwahrung, Schuldverhältnis, Delikt, Verzug, Gefahrübergang ihren Ursprung im römischen Recht.

In seinem Buch zeigt der Autor anhand einer Frage aus dem Schuldrecht, dass solche Begriffe aber teilweise anders verstanden wurden. Konkret geht es um die Frage, ob ein Schuldner auch dann noch leisten muss, wenn er es faktisch nicht mehr kann. Muss er etwa das versprochene abgasarme Auto liefern, auch wenn das technisch gar nicht möglich ist? Nein, sagten heutige Juristen und beriefen sich – so Albers – dabei zu Unrecht auf den lateinischen Rechtssatz „Impossibilium nulla est obligatio“ (Unmögliches kann keine Verpflichtung sein). Es bestehe allenfalls eine Pflicht zum Ersatz des Schadens.

Demgegenüber habe der Jurist Paulus gegen Ende des zweiten Jahrhunderts einen Grundsatz der „ewigen Verpflichtung“ (perpetuatio obligationis) aufgestellt. Eine Schuld währe demnach unabänderlich, auch wenn sie gar nicht mehr beglichen werden konnte. Mit Moral habe das aber nichts zu tun, sondern mit römischem Prozessrecht, erklärt Albers. Schuldner wurden nämlich immer zu einem Ersatz in Geld verurteilt. So „machte es natürlich keinen Unterschied, ob die Sachleistung noch möglich war oder nicht“, erklärt Albers. Erst im modernen Verständnis sei das Recht von der reinen Haftungsordnung zur Handlungsanweisung moralisch aufgeladen worden. Die Unmöglichkeit der Leistung wurde in der Konsequenz erst damals zum Rechtsgrundsatz.

In europäischer Perspektive sieht Albers seine Arbeit auch als Zukunftsprojekt. Schließlich könne das römische Recht als Grundlage eines künftigen Europäischen Gemeinschaftsrechts helfen, die Gräben nationaler Rechtsetzung zu überwinden. „Wenn man die Möglichkeit hat, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen und andere dafür zu begeistern – warum sollte man dann einem Brotberuf nachgehen?“, freut sich der 36-Jährige.

Das Buch: Perpetuatio obligationis – Leistungspflicht trotz Unmöglichkeit im klassischen Recht. Vandenhoeck &
Ruprecht, 435 S., 65 Euro

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